Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Bezüglich potenzieller Blendwirkungen wird die textliche Festsetzung III 0.5.3 im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wie folgt formuliert:

 

„An sämtlichen Stellen, an denen Blendwirkungen auf Wohnhäuser oder den Straßenverkehr auftreten können, sind geeignete Blendschutzeinrichtungen (z. B. Blendschutznetze oder gleichwertige Maßnahme) anzubringen.“