Sitzung: 06.04.2022 BSA/22/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Bezüglich potenzieller Blendwirkungen wird die textliche Festsetzung III
0.5.3 im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wie folgt formuliert:
„An sämtlichen Stellen, an denen Blendwirkungen auf Wohnhäuser oder den
Straßenverkehr auftreten können, sind geeignete Blendschutzeinrichtungen (z. B.
Blendschutznetze oder gleichwertige Maßnahme) anzubringen.“