Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

In der StR-Sitzung vom 28.07.2021 wurde festgelegt, dass die Entscheidung hinsichtlich der mobilen Raumluftreinigungsgeräte zurückgestellt wird, solange bis der Kreistag in einer Sondersitzung seine Entscheidung für seine Einrichtungen des Landkreises Straubing-Bogen beschließt.

 

In der Sitzung des Kreistages vom 09.08.2021 wurde einstimmig beschlossen, dass keine Ausstattung der Räume mit mobilen Luftreinigungsgeräten erfolgt. Die Verwaltung wurde beauftragt, gemeinsam mit Fachplanern die Möglichkeiten des Einbaus stationärer Anlagen unter Inanspruchnahme des Bundesförderprogramms zu ermitteln. Dabei sollen vor allem die Auswirkungen auf den Gesundheits- und Infektionsschutz, die Fördermöglichkeiten und der finanzielle Aufwand berücksichtigt werden.

 

Mit der am 07.06.2021 beschlossenen Neuauflage des Förderprogramms für Raumluftreinigungsgeräte wurde durch die Staatsregierung eine Förderung von max. 50% der Anschaffungskosten für diese Geräte gewährt. Pro Klassenzimmer werden allerdings höchstens 1.750€ gewährt.

Die Kosten für förderfähige Geräte, die für Zimmer der Größe eines Klassenzimmers geeignet sind, liegen aktuell zwischen 3.500€ und 5.000€.

Benötigt werden für alle Schulen insgesamt 49 mobile Luftreiniger, wobei bei größeren Klassenzimmern in Erwägung gezogen muss zusätzlich ein zweites Gerät anzuschaffen, da sonst keine Flächendeckende Luftreinigung gewährleistet werden kann.

Mit diesen 49 Luftreinigern wird jeder Raum, in dem sich Kinder längere Zeit aufhalten (inkl. Werkräumen, Kunsträumen etc.) mit einem Gerät abgedeckt.

Insgesamt würden die Kosten für die Anschaffung bei mindestens 171.500€ liegen.

Abzgl. der Förderung von 50% würden der Stadt Mehrkosten in Höhe von mindestens 85.750€ entstehen.

Um beurteilen zu können, welche Geräte tatsächlich die technischen Anforderungen erfüllen, müsste zusätzlich ein externer Fachmann hinzugezogen werden.

Allerdings können mobile Luftreiniger lt. Umweltbundesamt nur eine ergänzende Maßnahme zu den geltenden AHA-Regeln darstellen. Sollten für die Klassenzimmer Geräte angeschafft werden, muss trotzdem, wie auch bisher, in regelmäßigen Abständen, bzw. bei Anschlagen der CO2-Ampeln, gelüftet werden.

Das Lüften ist, nach Aussage der jeweiligen Schulleiter, auch problemlos möglich, weshalb aus ihrer Sicht mobile Luftreiniger nicht unbedingt notwendig sind.

Zudem ist lt. einer Studie der Universität Stuttgart das Zugluftrisiko, sowie die Lautstärke der Geräte, die für Klassenräume eingesetzt werden können mit mindestens 40 dB sehr hoch und kann zu einer Einschränkung der Unterrichtsqualität führen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass bei einer nutzbaren Fensteröffnungsfläche von über 5m² (wie es in den meisten Räumen der städtischen Schulen der Fall ist) bei regelmäßigem Lüften das Infektionsrisiko äußerst geringgehalten werden kann.

Insgesamt sind dank der bestehenden Hygienekonzepte und dem vorbildlichen Handeln der Lehrkräfte an allen städtischen Bogener Schulen lediglich 6 Infektionen von Schülern in der gesamten Coronazeit zu verzeichnen, wobei die Infektionen selbst in den allermeisten Fällen außerhalb der Schule stattgefunden haben. Diese Tatsache wird auch dadurch belegt, dass es in den Schulen keinen einzigen großen Corona-Ausbruch gegeben hat.

Aus den oben angeführten Gründen ist der Mehrwert dieser Luftreiniger auch für die Verwaltung weiterhin nicht klar erkennbar.

 

StR-Mitglied Kerscher bietet an, dass er mit verschiedenen Anbietern sprechen kann und einen Modellvergleich zur Orientierung erstellen könnte.


Beschluss:

 

Der Stadtrat stimmt gegen die Beschaffung von mobilen Raumluftgeräten, da der Mehrwert der Geräte nach wie vor nicht nachvollziehbar belegt werden kann und durch den Neubau der Grundschule mit integrierter Lüftungsanlage ein Großteil der Geräte innerhalb kurzer Zeit keinen Verwendungszweck mehr hätte.

 

Hinsichtlich der Mittelschule Bogen wird die Verwaltung beauftragt, gemeinsam mit Fachplanern die Möglichkeiten des Einbaus stationärer Anlagen unter Inanspruchnahme entsprechender Förderungen zu ermitteln. Dabei sollen vor allem auch die Auswirkungen auf den Gesundheits- und Infektionsschutz, die Fördermöglichkeiten und der finanzielle Aufwand berücksichtigt werden.