Sitzung: 09.06.2021 SR/59/2021
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 8, Anwesend: 22
Da vielfach neue Wohnbebauung im Stadtgebiet
der Stadt Bogen angestrebt bzw. bereits verwirklicht wird, ist ein
Infrastrukturausbau im Bereich Kinderkrippen, Kindertagesstätten, sowie
Grundschulen unabdingbar. Die Verwirklichung der genannten Projekte wurde in
ersten Ansätzen bereits begonnen.
Allerdings bringt
dieser Ausbau hohe Kosten mit sich. An dadurch entstehenden Kosten sollen die
Vorhabenträger, in angemessener Weise, beteiligt werden. Deshalb werden bei
Neuausweisung von Baugebieten und anschließendem Verkauf der Grundstücke durch
Dritte, die der Stadt entstehenden Kosten, auf die jeweiligen Vorhabenträger im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrages umgelegt. Gem. § 11 Abs. 1 BauGB kann
die Stadt städtebauliche Verträge mit den Vorhabenträgern von Bauvorhaben
schließen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann gem. § 11 Abs. 1 S.
2 Nr. 3 BauGB „die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der
Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, sein.“
Sie müssen „die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens“ sein.
Hierzu wurde ein
Grundlagenkonzept, sowie eine Richtlinie über die Erhebung von Folgekosten gem.
§ 11 Abs. 1 S.2 Nr.3 BauGB erstellt. In dieser wurde festgelegt, dass nach
individueller Berechnung für Neubaugebiete Dritter, eine Folgekostenumlage in
Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der, der Stadt, pro zusätzlichem Kind
entstehenden Kosten erhoben wird.
Seitens der
Verwaltung wurde ein Mittelwert in Höhe von 20 % vorgeschlagen.
Ein Gegenvorschlag
seitens des Stadtrates lag bei 30%.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die Umsetzung des Grundlagenkonzeptes „Folgekostenumlage für Wohnbaugebiete der Stadt Bogen“.
Der Stadtrat setzt die Höhe der Folgekostenumlage in einem Rahmen von 30 % der tatsächlichen pro Kind entstehenden Kosten fest.