Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 8, Anwesend: 22

Da vielfach neue Wohnbebauung im Stadtgebiet der Stadt Bogen angestrebt bzw. bereits verwirklicht wird, ist ein Infrastrukturausbau im Bereich Kinderkrippen, Kindertagesstätten, sowie Grundschulen unabdingbar. Die Verwirklichung der genannten Projekte wurde in ersten Ansätzen bereits begonnen.

 

Allerdings bringt dieser Ausbau hohe Kosten mit sich. An dadurch entstehenden Kosten sollen die Vorhabenträger, in angemessener Weise, beteiligt werden. Deshalb werden bei Neuausweisung von Baugebieten und anschließendem Verkauf der Grundstücke durch Dritte, die der Stadt entstehenden Kosten, auf die jeweiligen Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages umgelegt. Gem. § 11 Abs. 1 BauGB kann die Stadt städtebauliche Verträge mit den Vorhabenträgern von Bauvorhaben schließen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB „die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, sein.“ Sie müssen „die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens“ sein.

 

Hierzu wurde ein Grundlagenkonzept, sowie eine Richtlinie über die Erhebung von Folgekosten gem. § 11 Abs. 1 S.2 Nr.3 BauGB erstellt. In dieser wurde festgelegt, dass nach individueller Berechnung für Neubaugebiete Dritter, eine Folgekostenumlage in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der, der Stadt, pro zusätzlichem Kind entstehenden Kosten erhoben wird.

 

Seitens der Verwaltung wurde ein Mittelwert in Höhe von 20 % vorgeschlagen.

 

Ein Gegenvorschlag seitens des Stadtrates lag bei 30%.

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die Umsetzung des Grundlagenkonzeptes „Folgekostenumlage für Wohnbaugebiete der Stadt Bogen“.

 

Der Stadtrat setzt die Höhe der Folgekostenumlage in einem Rahmen von 30 % der tatsächlichen pro Kind entstehenden Kosten fest.