Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21

Gemäß dem Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Kinderhäuser), anderen Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz – BayKiBiG) sind die Kommunen für die Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots verantwortlich. Ihnen kommt die Aufgabe zu, im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu gewährleisten (Art. 5 BayKiBiG).

 

Die Gemeinden entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung, sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote anerkennen. Hierbei sind auch die Bedürfnisse von Kindern mit bestehender oder drohender Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Kommunen haben die Entscheidung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten regelmäßig zu aktualisieren

(Art. 7 BayKiBiG).

 

Um dies zu gewährleisten bedarf es einer Bedarfsplanung und –anerkennung.

 


Beschluss:

 

Aufgrund der Bedarfsfeststellung ist die Erweiterung des Kindergartens Degernbach um weitere 25 Plätze erläutert.

 

Der Stadtrat stimmt dem Bedarfsplan bzw. der Bedarfsanerkennung Kindergarten, -krippe, -häuser 2021 - 2024 zu.

 

 


Abstimmungsvermerke:

 

StR-Mitglied Muhr ist bei der Abstimmung nicht anwesend.