Sitzung: 09.06.2021 SR/59/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21
Gemäß dem
Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Kinderhäuser), anderen
Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs-
und –betreuungsgesetz – BayKiBiG) sind die Kommunen für die Sicherstellung
eines ausreichenden Betreuungsangebots verantwortlich. Ihnen kommt die Aufgabe
zu, im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ein
bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu gewährleisten (Art. 5 BayKiBiG).
Die Gemeinden
entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung,
Erziehung und Betreuung, sowie sonstiger bestehender schulischer Angebote anerkennen.
Hierbei sind auch die Bedürfnisse von Kindern mit bestehender oder drohender
Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im
Sinne dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Kommunen haben die Entscheidung
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten regelmäßig zu aktualisieren
(Art. 7
BayKiBiG).
Um dies zu
gewährleisten bedarf es einer Bedarfsplanung und –anerkennung.
Beschluss:
Aufgrund der Bedarfsfeststellung ist die Erweiterung des
Kindergartens Degernbach um weitere 25 Plätze erläutert.
Der Stadtrat stimmt dem Bedarfsplan bzw. der Bedarfsanerkennung Kindergarten, -krippe, -häuser 2021 - 2024 zu.
Abstimmungsvermerke:
StR-Mitglied Muhr
ist bei der Abstimmung nicht anwesend.