Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Wegen der Unabwägbarkeit der naturschutzrechtlichen Belange sind diese in ausreichender Form in der künftigen Ausarbeitung der Planung zu berücksichtigen.

 

Insbesondere ist näher zu erläutern, dass ein artenschutzrechtlicher Konflikt ausgeschlossen werden kann, welche Arten betroffen sind und welcher grundsätzliche Maßnahmenumfang- und typ sich daraus ergibt.

 

Ferner ist der Kompensationsbedarf in ausreichender Form zu ermitteln.