Sitzung: 29.07.2020 SR/47/2020
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche Nutzung der Grundstücke
im Stadtgebiet vorzubereiten und zu lenken (§ 1 Abs. 1 BauGB) und dabei die
Grundsätze der Bauleitplanung (u. a. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB) einzuhalten. Ein
Anspruch zu Einleitung der Bauleitplanung besteht nicht (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB)
Der vorliegende Antrag widerspricht grundsätzlich nicht nur dem
Grundsatz der städtischen Planungshoheit, sondern auch dem Erfordernis einer
Bauleitplanung.
Aus städtebaulicher Sicht besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit,
eine über 2 ½ Jahre andauernde und erst vor kurzem in Kraft getretene
Einbeziehungssatzung um eine von privater Hand gekaufte und neuvermessene
Fläche (Fl.-Nr. 1295/3) zu erweitern und somit ein erneutes
Bauleitplanverfahren – sei es auch durch Übernahme der Planungskosten durch den
Antragsteller – einzuleiten.
Eine derartige Ausweisung birgt darüber hinaus auch die Gefahr des
Heranrückens der Wohnbebauung an das bestehende Gewerbe (Pension), welches
durch bereits genehmigte Ferienwohnungen (4 Stück) ein ebensolches Heranrücken
an die künftige Wohnbebauung bereits vorsieht.
Ferner könnte mit dem Privatverkauf einer Fläche als Baugrund und der
späteren Ausweisung als Baugrund die Gefahr eines Präzedenzfalls geweckt
werden, wonach baurechtlich ungeklärte Privatkäufe die städtische
Planungshoheit untergraben und damit die baurechtliche Lenkung gefährden
könnte.
In Abwägung aller Privatinteressen mit dem öffentlichen Interesse der
Ausweisung eines Baugrundes, muss jedoch auch in Anbetracht der künftigen,
ungewissen Planungen der Stadt Bogen mit mehreren Baugrundstücken, das
Privatinteresse voranstehen.
Der Antrag ist daher aus verwaltungsrechtlicher Sicht gerade noch zu
befürworten.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die Einbeziehungssatzung Brandlberg mit Deckblatt Nr. 1 um die Fl.Nr. 1295/3, Gemarkung Oberalteich, zu erweitern. Die Kosten hierfür hat der Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsvermerke:
StR-Mitglied Häusler
war bei der Abstimmung nicht anwesend.