Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten und zu lenken (§ 1 Abs. 1 BauGB) und dabei die Grundsätze der Bauleitplanung (u. a. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB) einzuhalten. Ein Anspruch zu Einleitung der Bauleitplanung besteht nicht (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB)

 

Der vorliegende Antrag widerspricht grundsätzlich nicht nur dem Grundsatz der städtischen Planungshoheit, sondern auch dem Erfordernis einer Bauleitplanung.

 

Aus städtebaulicher Sicht besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, eine über 2 ½ Jahre andauernde und erst vor kurzem in Kraft getretene Einbeziehungssatzung um eine von privater Hand gekaufte und neuvermessene Fläche (Fl.-Nr. 1295/3) zu erweitern und somit ein erneutes Bauleitplanverfahren – sei es auch durch Übernahme der Planungskosten durch den Antragsteller – einzuleiten.

 

Eine derartige Ausweisung birgt darüber hinaus auch die Gefahr des Heranrückens der Wohnbebauung an das bestehende Gewerbe (Pension), welches durch bereits genehmigte Ferienwohnungen (4 Stück) ein ebensolches Heranrücken an die künftige Wohnbebauung bereits vorsieht.

 

Ferner könnte mit dem Privatverkauf einer Fläche als Baugrund und der späteren Ausweisung als Baugrund die Gefahr eines Präzedenzfalls geweckt werden, wonach baurechtlich ungeklärte Privatkäufe die städtische Planungshoheit untergraben und damit die baurechtliche Lenkung gefährden könnte.

 

In Abwägung aller Privatinteressen mit dem öffentlichen Interesse der Ausweisung eines Baugrundes, muss jedoch auch in Anbetracht der künftigen, ungewissen Planungen der Stadt Bogen mit mehreren Baugrundstücken, das Privatinteresse voranstehen.

 

Der Antrag ist daher aus verwaltungsrechtlicher Sicht gerade noch zu befürworten.


Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, die Einbeziehungssatzung Brandlberg mit Deckblatt Nr. 1 um die Fl.Nr. 1295/3, Gemarkung Oberalteich, zu erweitern. Die Kosten hierfür hat der Antragsteller zu tragen.


Abstimmungsvermerke:

StR-Mitglied Häusler war bei der Abstimmung nicht anwesend.