Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Die beantragte Geländeauffüllung wird bis an die Grundstücksgrenze geführt. Die Stützmauer befindet sich direkt an der Grenze. Der zulässige Mindestabstand zwischen der Grundstücksgrenze und den Auffüllungen wird unterschritten. Einer Geländeauffüllhöhe bis ca. 1,22 m Höhe über OK Urgelände wird zugestimmt.

 

Die beantragte Abgrabung wird bis an die Grundstücksgrenze geführt. Die Stützmauer befindet sich direkt an der Grenze. Der zulässige Mindestabstand zwischen der Grundstücksgrenze und der Abgrabung wird unterschritten. Einer Geländeabgrabungshöhe bis ca. 1,87 m Höhe unter OK Urgelände wird zugestimmt.

 

Die Festsetzungen bezüglich Stütz- und Böschungsmauern wird mit der geplanten Stützmauer im Osten nicht eingehalten. Der beantragten Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer im östlichen Bereich am Rande des Baugebietes wird zugestimmt.

 

Laut den Festsetzungen muss eine Garage innerhalb der Baugrenze gebaut werden. Der beantragten Überschreitung der Baugrenze auf der Ostseite zum Bau einer Garage mit der Fläche von ca. 26,34 m² wird zugestimmt.

 

Der geringfügigen Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35 auf 0.37 (Flächenüberschreitung von ca. 10,20 m²) wird zugestimmt.

 

Der beantragten Überschreitung der zulässigen Wandhöhe (3,00 m) bei der Garage mit einer ermittelten Wandhöhe auf der Ostseite ab OK Urgelände von 4,46 m wird zugestimmt.