Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 25, Befangen: 1

Nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes können Gemeinden einen ihrer Bürgermeister zum Standesbeamten bestellen, auch wenn sie die Bestellungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 nicht erfüllen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. Die Standesbeamten sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.

 

Die Bestellung erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit (§ 3 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, dass Frau Andrea Probst zur Eheschließungsstandesbeamtin für den Standesamtsbezirk Bogen bestellt wird.

 


Abstimmungsvermerke:

 

Frau Bürgermeisterin Probst war aufgrund persönlicher Beteiligung von der Abstimmung ausgeschlossen.