Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20

Mit Schreiben vom 24.05.2016 hat das Landratsamt Straubing-Bogen Änderungspläne zum Bauvorhaben der Buchbauer Projekt III GmbH übermittelt, die nach Angaben des Landratsamts Straubing-Bogen Anpassungen aufgrund der Reduzierung der unterzubringenden Personen von 231 auf nunmehr 185 Asylbewerber beinhalten. Der Baukörper der Gemeinschaftsunterkunft hat sich demgemäß um rund 281 m2 von 2.993 m2 auf 2.712 m2 verringert; er fällt nach seiner Grundfläche aber noch immer absolut aus dem Rahmen der angrenzenden Bebauung. Die Grundfläche des Baukörpers der Gemeinschaftsunterkunft ist z. B. 24,5 x größer als die Grundfläche des Gebäudes Richard-Seefried-Straße 9 (Flst.Nr. 532/7), das unmittelbar an das Grundstück der Gemeinschaftsunterkunft (Flst.Nr. 534/3) angrenzt, und 4,5 x größer als das Gebäude mit der größten Grundflächenzahl in der näheren Umgebung (Bahnhofstraße 24). Aus den mit Schreiben des Landratsamts Straubing-Bogen vom 24.05.2016 übermittelten Änderungsunterlagen der Buchbauer Projekt III GmbH vom 23.04.2o16 ergibt sich außerdem, dass der in Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 Bayerische Bauordnung definierte Maximalabstand von 40 m zwischen inneren Brandwänden in zwei Brandabschnitten auf 54 m bzw. 59 m ausgedehnt werden soll.

 

Da das Landratsamt hinsichtlich des Bauvorhabens der Buchbauer Projekt III GmbH mit seinen Schreiben vom 24.05.2016 und 30.06.2016 an die Stadt Bogen ausdrücklich und wiederholt von „Änderungsplänen“ gesprochen und diese Änderungsunterlagen in das laufende Baugenehmigungsverfahren unter dem bisherigen gleichen Aktenzeichen hereingenommen und fortgeführt hat und die Buchbauer Projekt III GmbH entgegen Art. 64 Abs. 1 S.1 BayBO keinen neuen Bauantrag über die Stadt Bogen gestellt hat, bestand für die Stadt Bogen keine Veranlassung, von einem weiteren Bauantragsverfahren auszugehen und nochmals einen Antrag nach § 15 Abs. 1 S.1 BauGB auf Zurückstellung des Bauvorhabens der Buchbauer Projekt III GmbH zu stellen.

 

Die Landesanwaltschaft Bayern hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hingegen unter Ausblendung der beschriebenen Ausgangssituation überraschenderweise den Standpunkt eingenommen, dass der Bauantrag vom 23.04.2016 einen weiteren eigenständigen Antrag darstelle und diesbezüglich erneut ein Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 1 S.1 BauGB gestellt werden müsse.

 

Die Stadt Bogen hat dieser Auffassung durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten nachdrücklich widersprochen. Vorsorglich hat Herr Erster Bürgermeister Schedlbauer am 20.07.2016 gleichwohl nochmals einen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 1 S.1 BauGB gestellt. Dies geschah wegen einer kurzen Fristsetzung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (20.07.2016, 13:00 Uhr) als unaufschiebbares Geschäft nach Art. 37 Abs. 3 Bayerische Gemeindeordnung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in einem vergleichbaren Fall für zulässig erachtet (BayVGH 22 CS 14.1224 vom 13.08.2014).

 

Gleichwohl empfiehlt die Verwaltung, vorsorglich einen weiteren Beschluss durch den Stadtrat herbeizuführen und diesen am 21.07.2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nachzureichen.

 


Beschluss:

 

Es wird vorsorglich beantragt, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Buchbauer Projekt III GmbH, Bahnhofstraße 22 a für einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß § 15 Abs. 1 S.1 BauGB auszusetzen. Durch das Bauvorhaben der Buchbauer Projekt III GmbH in der Fassung des Baugesuchs vom 23.04.2016 würde die Durchführung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze / Camping“ zumindest wesentlich erschwert.