Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Die einschlägigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie die Bewertung werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu Ziff. V: Der Lebensmittelvollsortimenter, der in seinem Bestand nicht verändert wird, ist aus dem Geltungsbereich zu nehmen, ebenso der bestehende KiK-Markt. Die bestehenden Baugrenzen für diese beiden Objekte sind nachrichtlich darzustellen. Sie sind aber klar und deutlich aus dem Geltungsbereich zu nehmen.

 

Ziff. I Punkt 1 und Ziff. I Punkt 1.3 ist wiefolgend festzusetzen: Zulässig sind Dienstleistungsbetriebe sowie großflächiger Einzelhandel für Textil und Schuhe.

 

Zulässig ist die Errichtung zweier Textilfachmärkte mit einer Verkaufsfläche von jeweils nicht mehr als 1.100 m².

 

Zulässig ist die Errichtung eines Schuhfachmarktes mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 450 m².