Sitzung: 27.07.2016 BUSA/06/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8
Beschluss:
Die einschlägigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie die Bewertung werden zur Kenntnis genommen.
Zu Ziff. V: Der Lebensmittelvollsortimenter, der in seinem Bestand nicht verändert wird, ist aus dem Geltungsbereich zu nehmen, ebenso der bestehende KiK-Markt. Die bestehenden Baugrenzen für diese beiden Objekte sind nachrichtlich darzustellen. Sie sind aber klar und deutlich aus dem Geltungsbereich zu nehmen.
Ziff. I Punkt 1 und Ziff. I Punkt 1.3 ist wiefolgend festzusetzen: Zulässig sind Dienstleistungsbetriebe sowie großflächiger Einzelhandel für Textil und Schuhe.
Zulässig ist die Errichtung zweier Textilfachmärkte mit einer Verkaufsfläche von jeweils nicht mehr als 1.100 m².
Zulässig ist die Errichtung eines Schuhfachmarktes mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 450 m².