Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Entsprechend Art. 5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes beruft der Gemeinderat den Gemeindewahlleiter.

Der Gemeinderat beruft den Ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Zudem ist aus diesem Personenkreis ein Stellvertreter für den Gemeindewahlleiter zu berufen.

Wahlleiter für die Gemeindewahlen kann nicht werden, wer bei der Wahl zum Ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat aufgestellt wird oder eine Aufstellungsversammlung leitet oder für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter ist.

Bei den letzten Kommunalwahlen hat sich gezeigt, dass die Ernennung eines Beschäftigten der Stadt zum Gemeindewahlleiter sehr vorteilhaft ist, da man auf den Mitarbeiter jederzeit zurückgreifen kann und so zeitraubende Terminabsprachen entfallen.

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat beruft Herrn Christoph Paukner zum Gemeindewahlleiter.

 

Zum Stellvertreter des Gemeindewahlleiters wird Herr Martin Farnhammer berufen.