Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 2, Anwesend: 20

In der Sitzung des Stadtrats vom 06.02.2019 wurde der grundsätzliche Aufbau der Gesellschaft zur Klärschlammverwertung vorgestellt. Hintergrund ist der stetig erheblich steigende Aufwand zur Verwertung des Klärschlamms.

 

Mit Schreiben des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 28.03.2019 wurde mitgeteilt, dass für die rechtliche Konstruktion bezüglich der Stadt Bogen als Kommanditistin aus kommunalrechtlicher Sicht keine Einwände bestehen, soweit einheitliche Preise gelten und die Menge an Klärschlammanlieferungen für einen wirtschaftlichen Betrieb vertraglich gesichert ist.

Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter verpflichtet.

 

Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags wurde mittlerweile auch dem Bayerischen Gemeindetag zur rechtlichen Würdigung vorgelegt. Soweit von dortiger Seite Anmerkungen und Änderungen aufgezeigt wurden, wurden diese im Vertrag aufgenommen.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Gesellschaft zunächst Verträge mit den anliefernden Gemeinden schließt. Sobald ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage möglich ist (dies ist abhängig von der ausreichenden Akquirierung von Klärschlamm), soll in einem weiteren Schritt über eine Kapitalerhöhung (max. 400.000 €) entschieden werden, damit die Gesellschaft die Anlage schlussendlich auf finanzieren und betreiben kann. Die Kapitalerhöhung ist Grundlage und unabwendbar zur Finanzierung des Vorhabens.

 

Diese Vorgehensweise wurde auch seitens des Landratsamtes mit der Bemerkung „Vor Errichtung und Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage muss daher sichergestellt werden, dass diese Menge an entwässerten Klärschlamm über einen längeren Zeitraum, am besten über den ganzen Zeitraum der Finanzierung“ aufgezeigt.

 

Die von Seiten des Landratsamtes aufgezeigten Regelungen werden erfüllt.


Beschluss:

Der Stadtrat bevollmächtigt den Ersten Bürgermeister Franz Schedlbauer zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zur Gründung der „Klärschlammverwertungsanlage Bogen GmbH & Co. KG“ in der vorgelegten Form mit einem einstweiligen Pflichtanteil von 50.000 €. Vor der Gründung der Gesellschaft ist diese der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig gem. Art. 96 GO anzuzeigen.