Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21

Gebührenkalkulation der Friedhofsgebühren auf Grund des Prüfberichts des Kommunalen Prüfungsverbandes (vom 01.07.2011)

 

Die Städtischen Friedhöfe, Stadtfriedhof und Waldfriedhof, stellen nach § 12 Abs. 1 KommHV-K kostenrechnende Einrichtungen dar, deren Gebührenaufkommen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so bemessen werden sollen, dass sich die ansatzfähigen Kosten und die einrichtungsbezogenen Abgaben der Gebührenzahler decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG) .

 

Für das Jahr 2016 wurde eine Neuberechnung der Bestattungsgebühren, für die städtischen Friedhöfe, auf Basis Durchschnitts des Ergebnisses des Verwaltungshaushalts der letzten vier Jahre durchgeführt.

 

Es wird von einem Gesamtrechnungsergebnis von jährlich -20.467,86 € ausgegangen, das es zu verteilen gilt.

 

Das Gesamtrechnungsergebnis setzt sich zusammen aus dem durchschnittlichen Rechnungsergebnis des Verwaltungshaushalts der städtischen Friedhöfe der letzten vier Jahre  sowie den kalkulatorischen Kosten für die Baumaßnahmen und den geplanten Kosten für eine/n kurzfristig Beschäftigten für die Friedhofspflege.

 

In Zahlen:

 

I.      Durchschnittliche Unterdeckung der letzten vier Jahre                     15.239,38 €

II.    Kalkulatorische Zinsen jährlich                                                                847,31 €

III.   Kalkulatorische Abschreibung jährlich                                                 1.581,17 €

IV.  Arbeitgeberaufwand des/r kurzfristig Beschäftigten                            2.800,00 €

Summe des zu verteilenden Gesamtrechnungsergebnisses                  20.467,86 €

 

Im genannten Kalkulationszeitraum der letzten vier Jahre wurden im Durchschnitt pro Jahr 140,50 Bestattungen durchgeführt.

 

Unter Zugrundelegung dieser prognostischen Bestattungsfälle von 140,50 Bestattungen pro Jahr ergibt sich eine Gebührenerhöhung von 12,14 Euro pro Bestattung jährlich. In der Summe des Erwerbszeitraums von 12 Jahren eines Einzelgrabes ergibt sich somit beispielsweise eine Erhöhung der Grabgebühren von 145,68 € auf 12 Jahre. Um etwaige Mehrkosten abfangen zu können sieht die Verwaltung eine Gebührenerhöhung von 12,50 € jährlich für sinnvoll.

 

Die Gebührenanhebung soll ausschließlich auf die notwendig gewordene Anhebung der Graberwerbsgebühren für alle Grabarten gleichermaßen erflogen. Alle übrigen friedhofsbezogenen Gebühren erfahren keine Anpassungen.

 

Es wird vorgeschlagen die Grabgebühren für den Erwerbszeitraum von 12 Jahren wie folgt zu erhöhen.

 

Stadtfriedhof:

 

  1. Wandgrab                               von      276 Euro         auf       426 Euro
  2. Reihengrab                             von      246 Euro         auf       396 Euro

Waldfriedhof:

 

  1. Reihengrab                             von      246 Euro         auf       396 Euro
  2. Urnennische eine Urne           von      240 Euro         auf       390 Euro
    Urnennische zweite Urne       von      120 Euro         auf       195 Euro

 

 

 

 


Beschluss:

 

Es werden die Grabgebühren für den Erwerbszeitraum von 12 Jahren wie folgt erhöht.

 

Stadtfriedhof:

 

  1. Wandgrab                               von      276 Euro         auf       426 Euro
  2. Reihengrab                             von      246 Euro         auf       396 Euro

Waldfriedhof:

 

  1. Reihengrab                             von      246 Euro         auf       396 Euro
  2. Urnennische eine Urne           von      240 Euro         auf       390 Euro
    Urnennische zweite Urne       von      120 Euro         auf       195 Euro