Sitzung: 20.07.2016 SR/06/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21
Gebührenkalkulation der Friedhofsgebühren auf Grund des
Prüfberichts des Kommunalen Prüfungsverbandes (vom 01.07.2011)
Die Städtischen Friedhöfe, Stadtfriedhof und Waldfriedhof,
stellen nach § 12 Abs. 1 KommHV-K kostenrechnende Einrichtungen dar, deren
Gebührenaufkommen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so bemessen werden
sollen, dass sich die ansatzfähigen Kosten und die einrichtungsbezogenen
Abgaben der Gebührenzahler decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG) .
Für das Jahr 2016 wurde eine Neuberechnung der Bestattungsgebühren, für die städtischen Friedhöfe, auf Basis Durchschnitts des Ergebnisses des Verwaltungshaushalts der letzten vier Jahre durchgeführt.
Es wird von einem Gesamtrechnungsergebnis von jährlich -20.467,86 € ausgegangen, das es zu verteilen gilt.
Das Gesamtrechnungsergebnis setzt sich zusammen aus dem durchschnittlichen Rechnungsergebnis des Verwaltungshaushalts der städtischen Friedhöfe der letzten vier Jahre sowie den kalkulatorischen Kosten für die Baumaßnahmen und den geplanten Kosten für eine/n kurzfristig Beschäftigten für die Friedhofspflege.
In Zahlen:
I. Durchschnittliche Unterdeckung der letzten vier Jahre 15.239,38 €
II. Kalkulatorische Zinsen jährlich 847,31 €
III. Kalkulatorische Abschreibung jährlich 1.581,17 €
IV. Arbeitgeberaufwand
des/r kurzfristig Beschäftigten 2.800,00 €
Summe des zu verteilenden Gesamtrechnungsergebnisses 20.467,86 €
Im genannten Kalkulationszeitraum der letzten vier Jahre wurden im Durchschnitt pro Jahr 140,50 Bestattungen durchgeführt.
Unter Zugrundelegung dieser prognostischen Bestattungsfälle von 140,50 Bestattungen pro Jahr ergibt sich eine Gebührenerhöhung von 12,14 Euro pro Bestattung jährlich. In der Summe des Erwerbszeitraums von 12 Jahren eines Einzelgrabes ergibt sich somit beispielsweise eine Erhöhung der Grabgebühren von 145,68 € auf 12 Jahre. Um etwaige Mehrkosten abfangen zu können sieht die Verwaltung eine Gebührenerhöhung von 12,50 € jährlich für sinnvoll.
Die Gebührenanhebung soll ausschließlich auf die notwendig gewordene Anhebung der Graberwerbsgebühren für alle Grabarten gleichermaßen erflogen. Alle übrigen friedhofsbezogenen Gebühren erfahren keine Anpassungen.
Es wird vorgeschlagen die Grabgebühren für den Erwerbszeitraum von 12 Jahren wie folgt zu erhöhen.
Stadtfriedhof:
- Wandgrab von 276 Euro auf 426 Euro
- Reihengrab von 246 Euro auf 396 Euro
Waldfriedhof:
- Reihengrab von 246 Euro auf 396 Euro
- Urnennische eine Urne von 240 Euro auf 390 Euro
Urnennische zweite Urne von 120 Euro auf 195 Euro
Beschluss:
Es werden die Grabgebühren für den Erwerbszeitraum von 12 Jahren wie folgt erhöht.
Stadtfriedhof:
- Wandgrab von 276 Euro auf 426 Euro
- Reihengrab von 246 Euro auf 396 Euro
Waldfriedhof:
- Reihengrab von 246 Euro auf 396 Euro
- Urnennische eine Urne von 240 Euro auf 390 Euro
Urnennische zweite Urne von 120 Euro auf 195 Euro