Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 5

Aufgrund der Tatsache, dass von offenen Garagen keine Notwendigkeit ausgeht, einen Stauraum von mindestens 5 m freizuhalten, um den fließenden Verkehr nicht zu behindern, sind offene Garagen i. S. d. § 1 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) von den Vorgaben des § 3 der örtlichen Bauvorschriften (Stellplätze) auszunehmen.

 

Der Bauausschuss hat dem Stadtrat in seiner Sitzung vom 14.11.2018 empfohlen, den § 3 der örtlichen Bauvorschriften (Stellplätze) hinsichtlich eines neuen Satz 2 wie folgt zu ergänzen:

 

„Satz 1 findet keine Anwendung auf offene Garagen.“

 

Die ursprünglichen Sätze 2 und 3 werden sodann Satz 3 und 4 des § 3.


Beschluss:

 

Der Stadtrat stimmt der Empfehlung des Bauausschusses vom 14.11.2018 zu.