Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9

Es ist mit dem Vorhandensein obertägiger nicht mehr sichtbaren Bodendenkmälern zu rechnen. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler besitzt aus Sicht des BLfD (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege) Priorität. Bodeneingriffe sollten auf das notwendigste Maß beschränkt werden.

Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an die Untere Denkmalschutzbehörde oder das BLfD. Bodeneingriffe jeglicher Art sind genehmigungspflichtig nach Art. 7 DSchG und mit der Kreisarchäologie Straubing-Bogen oder dem BLfD abzustimmen.

 

Eine frühzeitige Sondagegrabung unter fachlicher Aufsicht muss durchgeführt werden.

 


Beschluss:

 

Bodeneingriffe jeder Art werden vorab mit der Kreisarchäologie Straubing Bogen oder dem Bayerischen Landesamt abgestimmt.

 

Die Erlaubnis wird rechtzeitig bei der Unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt.

 

Die Sondagegrabungen werden rechtzeitig vor Baubeginn veranlasst. Vorab erfolgt eine Kontaktaufnahme mit der Kreisarchäologie.