Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22

In § 10 Abs. 2 BWO ist die Höhe des Erfrischungsgeldes geregelt.

 

Bisher wurde in der Stadt Bogen der jeweilige in der BWO veranschlagte Satz des Erfrischungsgeldes für alle Mitglieder eines Wahlvorstandes (Wahlvorsteher, Schriftführer, Beisitzer, Hilfskräfte) ausbezahlt. (Bundestagswahl 2013 = 25,00 Euro).

Mit der Änderung der Bundeswahlordnung BWO vom 24. März 2017 hat sich folgende Änderung ergeben:

§ 10 Abs. 2 BWO

 

Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden.


Beschluss:

 

Bei der Bundestagswahl am 24.09.2017 wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30 Euro für alle Mitglieder des Wahlvorstandes gewährt.