Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 7, Anwesend: 9

Mit Deckblatt Nr. 5 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Kotau wurden im „SO Großflächige Einzelhandelsbetriebe“ detailliert festgesetzt, welche Nutzungen zulässig sind. Vom Eigentümer des Geländes wurde Antrag gestellt auch Vergnügungsstätten bis 200 m² zuzulassen. Sollte diese Nutzung erlaubt werden, ist eine Änderung mit Deckblatt Nr. 6 zu veranlassen.


Beschluss:

 

In dem mit Deckblatt Nr. 5 festgelegten „SO Großflächige Einzelhandelsbetriebe“ sollen auch Vergnügungsstätten bis 200 m² einschließlich Nebenflächen zulässig sein. Der Geltungsbereich des Deckblattes Nr. 5 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan Kotau ist mit Deckblatt Nr. 6 zu ändern, indem die Nutzung ausdrücklich zugelassen ist.