Sitzung: 06.03.2024 BSA/46/2024
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Der vorhabenbezogene Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO PV Mitterschida“ befand sich nach Billigung der Entwurfspläne am 25.10.2023 in der Zeit vom 07.12.2023 bis 11.01.2024 in der frühzeitigen Auslegung.
Von Seiten der Bürger wurden keine Einwände erhoben.
Zunächst soll hier festgestellt werden, dass bis auf die Regierung von Niederbayern alle Träger öffentlicher Belange sowohl Flächennutzungs- wie auch Bebauungsplan in einer einzigen Stellungnahme beurteilen. Daher befindet sich lediglich die Stellungnahme der Regierung in der Anlage zu diesem TOP. Alle weiteren Stellungnahmen sind dem Gremium bei der Behandlung des Flächennutzungsplans zur Verfügung gestellt worden. Sollten unterschiedliche Ausführungen zu FNP und BPlan gemacht worden sein, werden diese auch separat behandelt.
Die vom Planungsbüro ausgearbeiteten Abwägungsvorschläge sind Teil dieser Sitzungsvorlage.
Bund
Naturschutz
Stellungnahme:
Siehe Stellungnahme Flächennutzungsplan.
Abwägung:
Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.
Zu
1.:
Für
die Anlage ist im Bebauungsplan ein Monitoring zur Überwachung der Entwicklung
festgesetzt (textliche Festsetzung 0.7.1).
Zu
2.:
Die
Untere Naturschutzbehörde sieht bei einem Anteil von 5% Bäumen 2. Wuchsordnung
keine nachteiliegen Auswirkungen auf die von Agrarvögeln besiedelten Flächen.
Daher werden die Baumpflanzungen an allen durch Planzeichen bestimmten
Außengrenzen vorgesehen.
Zu
3.:
Die Artenliste Sträucher dient der Auswahl für die
spätere Pflanzung. Die Anregungen zur Festlegung der zu pflanzenden Arten
können im Freiflächengestaltungsplan (textliche Festsetzung III 0.3.1)
berücksichtigt werden.
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Deggendorf
Stellungnahme:
Siehe Stellungnahme Flächennutzungsplan.
Abwägung:
Von der Stellungnahme wird Kenntnis
genommen.
Die textlichen
Hinweise IV Nr. 1. Werden wie folgte ergänzt:
„Durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung
angrenzender Flächen können Staubemissionen, Steinschlag und sonstige
Emissionen entstehen, die entschädigungslos zu dulden sind.
Schadenersatzansprüche können daraus nicht gelten gemacht werden.“ Diese
Formulierung wird als ausreichend beachtet. Eine eigene Haftungsfreistellung
wird als entbehrlich erachtet.
Die Anlage befindet sich nicht in Waldnähe. Gesonderte
Vorkehrungen zur Vermeidung einer Waldbrandgefahr sind entbehrlich.
Regierung
von Niederbayern
Ziele der Raumordnung (Z), die eine Anpassungspflicht
nach § 4 Abs. 1 BauGB nach
sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung (G), die zu
berücksichtigen sind:
Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen
verstärkt zu erschließen und zu
nutzen (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 6.2.1 Z).
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf
vorbelasteten Standorten realisiert
werden (LEP 6.2.3 G)
Bewertung:
Die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer
Energien (u.a. der Sonnenenergie)
dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der
Ressourcenschonung und dem
Klimaschutz. Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage
träg die Stadt Bogen
einen Teil dazu bei, den Anteil der erneuerbaren
Energien am Stromverbrauch in Bayern zu
steigern. Die Planung entspricht damit dem Ziel 6.2.1
des LEP.
Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen das Landschafts- und
Siedlungsbild beeinträchtigen
können, sollen diese möglichst auf vorbelasteten
Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3
G). Zu den vorbelasteten Standorten zählen z.B.
Standorte entlang von
Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege,
Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandort.
Der von der Stadt Bogen gewählte Standort für die
Freiflächen- Photovoltaikanlage befindet
sich nordöstlich von Mitterschida und ist von
landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Im Umfeld
sind weitere Freiflächen-Photovoltaikanlagen, wie z.B.
„Obermenach“, „Muckenwinkling“ oder
„Trudendorf II“. Nichtsdestotrotz ist der gewählte
Standort nicht vorbelastet und entspricht
damit nicht dem oben genannten Grundsatz.
Die Stadt hat in den letzten Jahren immer wieder durch
Bauleitplanungen die
Voraussetzungen für den Bau von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen geschaffen. Dabei ist
allerdings kein Konzept bei der Standortwahl erkennbar.
Neben Anlagen entlang der
Autobahn, die durch das Stadtgebiet läuft und dem
Grundsatz 6.2.3 des LEP entsprechen,
werden auch Anlagen auf nicht vorbelasteten Standorten
über das ganze Stadtgebiet verteilt
und sogar im LSG geplant. Der Stadt wurde deshalb schon
bei früheren Bauleitplanverfahren
zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen empfohlen, ein
Konzept zum Ausbau der Solarenergie zu
erstellen. Dort können Kriterien für die Standortwahl,
maximale Anzahl der überplanten Fläche
des Stadtgebiets, maximale Leistung der Anlagen und
weitere Aspekte geregelt werden.
Zusammenfassung:
Die Planung soll an einem nicht vorbelasteten Standort
realisiert werden, was in Konflikt mit
den Vorgaben von LEP 6.2.3 steht. Dennoch entspricht die
Planung dann den Erfordernissen
der Raumordnung und Landesplanung, wenn die Stadt Bogen
den Belang der
Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien höher gewichtet
als die Realisierung auf einem
vorbelasteten Standort.
Abwägung:
Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.
Im Hinblick auf die Grundsätze der
Raumordnung und Landesplanung sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst
auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. (Grundsatz 6.2.3 LEP Stand
01.06.2023). Im Stadtgebiet Bogen sind dies zunächst Flächen beiderseits der
Bundesautobahn A3 Passau – Regensburg. Bahnlinien mit geeigneten Flächen sind
im Stadtgebiet nicht vorhanden. Mögliche Konversionsflächen im Stadtgebiet
wurden bereits genutzt, so z. B. nördlich von Kleinlintach. Ebenso sind entlang
der BAB 3 in den vergangenen Jahren bereits Photovoltaik-Freilandanlagen auf
vorbelasteten Standorten entstanden, so z. B. die Anlagen bei Trudendorf (SO PV
Muckenwinkling, SO PV Trudendorf und
Trudendorf II), westlich von Kleinlintach (SO PV Landstorfer), südöstlich der
Anschlussstelle A3 Bogen (SO PV Bärndorf), südwestlich und nördlich der Autobahnraststätte
(SO PV Raststätte Bayerwald) oder westlich von Weidenhofen (SO PV Weidenhofen,
Weidenhofen-Erweiterung) sowie im östlichen Stadtgebiet bei Waidholz (SO PV
Waidholz I und Waidholz II). Damit wurde ein überwiegender Teil der
Flächenpotenziale an der Autobahn A3 auf vorbelasteten Standorten genutzt. Für
den weiteren beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien sind auch
Standorte außerhalb der autobahnnahen Bereich in Betracht zu ziehen.
Der gegenständliche Anlagenstandort
Mitterschida befindet sich außerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bayerischer
Wald“ und ist aufgrund der Lage und Topografie wenig exponiert. Es wird zudem
in die Abwägung eingestellt, dass die Anlage für einen begrenzten
Nutzungszeitraum errichtet wird und nach Aufgabe der festgesetzten Nutzung
wieder rückstandsfrei abgebaut werden kann. Beeinträchtigungen des Orts- und
Landschaftsbildes sind temporär, die Auswirkungen können durch geeignete
Begrünungsmaßnahmen gemindert werden. Nach Abbau der Anlagen sind die Flächen
wieder in einen unbeeinträchtigten Zustand versetzt und können
landwirtschaftlich genutzt werden.
In § 2 EEG 2023 hat der Gesetzgeber verankert, dass die Errichtung und
der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare
Energien im überragenden öffentlichen
Interesse liegen der öffentlichen Sicherheit dienen. Bis die
Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die
erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser
Maßgaben und der daraus folgenden Anforderungen an eine wesentliche
Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Sicherung der
Energieversorgung und zur Erreichung der nationalen und bayerischen
Klimaschutzziele ist das Vorhaben von besonderer Bedeutung und liegt im
öffentlichen Interesse. Daher wird in der Abwägung der Belange das Ziel 6.2.1
LEP 2023 zum verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien höher gewichtet als
der Grundsatz 6.2.3 LEP 2023, die Anlagen möglichst auf vorbelasteten
Standorten zu entwickeln. Um einen kurzfristig realisierbaren Beitrag zum
Klimaschutz und zur Förderung erneuerbarer Energien leisten zu können, wird der
Standort Mitterschida weiterverfolgt.
Wasserwirtschaftsamt
Stellungnahme siehe Flächennutzungsplan.
Abwägung:
Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.
Zu
1. und 2.:
Die
Anmerkungen zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden zur Kenntnis
genommen.
Zu
3.:
Das
Niederschlagswasser wird flächig über die Wiesenflächen versickert, eine
Sammlung und Ableitung erfolgt nicht. Dächer mit Zink-, Blei- oder
Kupferdeckung werden nicht errichtet.
Zu
4.:
Es
wird zu Kenntnis genommen, dass das Vorhaben nicht in einem festgesetzten,
vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet sowie außerhalb
von wassersensiblen Bereichen liegt.
Zu
5.:
Die
Hinweise zur organoleptischen Untersuchung sind in den textlichen Hinweisen IV
Nr. 2. des Bebauungsplanes enthalten.
Landratsamt
Straubing-Bogen
Stellungnahme
siehe Flächennutzungsplan.
Abwägung:
Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.
Zu 1. Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche
Beurteilung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Plangebiet nicht
in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten
Überschwemmungsgebiet liegt.
Das Vorhaben bedarf keiner Gewässerbenutzung. Das
Niederschlagswasser wird flächig über die Wiesenflächen versickert. Eine
Sammlung und Einleitung in Gewässer erfolgen nicht.
Der natürliche Ablauf wild abfließenden
Oberflächenwassers wird nicht verändert, da keine Geländeveränderungen
erfolgen.
Es sind keine Maßnahmen vorgesehen, die eine
Bauwasserhaltung erfordern.
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom
23.01.2024 wird separat abgewogen.
Zu 2. Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Abhandlung
des speziellen Artenschutzes Einverständnis besteht. Die Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen sind vom Vorhabenträger zu beachten und umzusetzen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Abhandlung
der Eingriffsregelung unter Beachtung der genannten Anforderungen
Einverständnis besteht.
Zu 3. Weitere, vom Landratsamt zu vertretende Belange
Die Zustimmung der Sachgebiete Städtebau,
Immissionsschutz, Bodenschutz, Bodendenk-malpflege, Straßenbau und Verkehr
sowie Siedlungshygiene wird zur Kenntnis genommen.
Auf Art 8 Abs 1 und 2 BayDSchG ist in den textlichen
Hinweisen IV Nr. 3. verwiesen.
Zu 4. Hinweise
Die Hinweise zum Verfahren werden beachtet.
Beschluss:
Der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss hat Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der ausführlichen Bearbeitung durch das Planungsbüro. Er schließt sich den ausgearbeiteten Abwägungsvorschlagen vollumfänglich an.