Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Der vorhabenbezogene Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO PV Mitterschida“ befand sich nach Billigung der Entwurfspläne am 25.10.2023 in der Zeit vom 07.12.2023 bis 11.01.2024 in der frühzeitigen Auslegung.

 

Von Seiten der Bürger wurden keine Einwände erhoben.

 

Zunächst soll hier festgestellt werden, dass bis auf die Regierung von Niederbayern alle Träger öffentlicher Belange sowohl Flächennutzungs- wie auch Bebauungsplan in einer einzigen Stellungnahme beurteilen. Daher befindet sich lediglich die Stellungnahme der Regierung in der Anlage zu diesem TOP. Alle weiteren Stellungnahmen sind dem Gremium bei der Behandlung des Flächennutzungsplans zur Verfügung gestellt worden. Sollten unterschiedliche Ausführungen zu FNP und BPlan gemacht worden sein, werden diese auch separat behandelt.

 

Die vom Planungsbüro ausgearbeiteten Abwägungsvorschläge sind Teil dieser Sitzungsvorlage.

 

 

Bund Naturschutz

 

Stellungnahme:

Siehe Stellungnahme Flächennutzungsplan.

 

Abwägung:

 

Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.

 

Zu 1.:

Für die Anlage ist im Bebauungsplan ein Monitoring zur Überwachung der Entwicklung festgesetzt (textliche Festsetzung 0.7.1).

 

Zu 2.:

Die Untere Naturschutzbehörde sieht bei einem Anteil von 5% Bäumen 2. Wuchsordnung keine nachteiliegen Auswirkungen auf die von Agrarvögeln besiedelten Flächen. Daher werden die Baumpflanzungen an allen durch Planzeichen bestimmten Außengrenzen vorgesehen.

 

Zu 3.:

Die Artenliste Sträucher dient der Auswahl für die spätere Pflanzung. Die Anregungen zur Festlegung der zu pflanzenden Arten können im Freiflächengestaltungsplan (textliche Festsetzung III 0.3.1) berücksichtigt werden.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf

 

Stellungnahme:

Siehe Stellungnahme Flächennutzungsplan.

 

Abwägung:

 

Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.

 

 Die textlichen Hinweise IV Nr. 1. Werden wie folgte ergänzt:

„Durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung angrenzender Flächen können Staubemissionen, Steinschlag und sonstige Emissionen entstehen, die entschädigungslos zu dulden sind. Schadenersatzansprüche können daraus nicht gelten gemacht werden.“ Diese Formulierung wird als ausreichend beachtet. Eine eigene Haftungsfreistellung wird als entbehrlich erachtet.

Die Anlage befindet sich nicht in Waldnähe. Gesonderte Vorkehrungen zur Vermeidung einer Waldbrandgefahr sind entbehrlich.

 

 

Regierung von Niederbayern

 

Ziele der Raumordnung (Z), die eine Anpassungspflicht nach § 4 Abs. 1 BauGB nach

sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung (G), die zu berücksichtigen sind:

 

Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu

nutzen (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 6.2.1 Z).

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert

werden (LEP 6.2.3 G)

 

Bewertung:

 

Die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien (u.a. der Sonnenenergie)

dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung, der Ressourcenschonung und dem

Klimaschutz. Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage träg die Stadt Bogen

einen Teil dazu bei, den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern zu

steigern. Die Planung entspricht damit dem Ziel 6.2.1 des LEP.

Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen

können, sollen diese möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 6.2.3

G). Zu den vorbelasteten Standorten zählen z.B. Standorte entlang von

Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandort.

Der von der Stadt Bogen gewählte Standort für die Freiflächen- Photovoltaikanlage befindet

sich nordöstlich von Mitterschida und ist von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Im Umfeld

sind weitere Freiflächen-Photovoltaikanlagen, wie z.B. „Obermenach“, „Muckenwinkling“ oder

„Trudendorf II“. Nichtsdestotrotz ist der gewählte Standort nicht vorbelastet und entspricht

damit nicht dem oben genannten Grundsatz.

Die Stadt hat in den letzten Jahren immer wieder durch Bauleitplanungen die

Voraussetzungen für den Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geschaffen. Dabei ist

allerdings kein Konzept bei der Standortwahl erkennbar. Neben Anlagen entlang der

Autobahn, die durch das Stadtgebiet läuft und dem Grundsatz 6.2.3 des LEP entsprechen,

werden auch Anlagen auf nicht vorbelasteten Standorten über das ganze Stadtgebiet verteilt

und sogar im LSG geplant. Der Stadt wurde deshalb schon bei früheren Bauleitplanverfahren

zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen empfohlen, ein Konzept zum Ausbau der Solarenergie zu

erstellen. Dort können Kriterien für die Standortwahl, maximale Anzahl der überplanten Fläche

des Stadtgebiets, maximale Leistung der Anlagen und weitere Aspekte geregelt werden.

 

Zusammenfassung:

 

Die Planung soll an einem nicht vorbelasteten Standort realisiert werden, was in Konflikt mit

den Vorgaben von LEP 6.2.3 steht. Dennoch entspricht die Planung dann den Erfordernissen

der Raumordnung und Landesplanung, wenn die Stadt Bogen den Belang der

Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien höher gewichtet als die Realisierung auf einem

vorbelasteten Standort.

 

 

Abwägung:

 

 

Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.

 

Im Hinblick auf die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. (Grundsatz 6.2.3 LEP Stand 01.06.2023). Im Stadtgebiet Bogen sind dies zunächst Flächen beiderseits der Bundesautobahn A3 Passau – Regensburg. Bahnlinien mit geeigneten Flächen sind im Stadtgebiet nicht vorhanden. Mögliche Konversionsflächen im Stadtgebiet wurden bereits genutzt, so z. B. nördlich von Kleinlintach. Ebenso sind entlang der BAB 3 in den vergangenen Jahren bereits Photovoltaik-Freilandanlagen auf vorbelasteten Standorten entstanden, so z. B. die Anlagen bei Trudendorf (SO PV Muckenwinkling, SO PV Trudendorf  und Trudendorf II), westlich von Kleinlintach (SO PV Landstorfer), südöstlich der Anschlussstelle A3 Bogen (SO PV Bärndorf), südwestlich und nördlich der Autobahnraststätte (SO PV Raststätte Bayerwald) oder westlich von Weidenhofen (SO PV Weidenhofen, Weidenhofen-Erweiterung) sowie im östlichen Stadtgebiet bei Waidholz (SO PV Waidholz I und Waidholz II). Damit wurde ein überwiegender Teil der Flächenpotenziale an der Autobahn A3 auf vorbelasteten Standorten genutzt. Für den weiteren beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien sind auch Standorte außerhalb der autobahnnahen Bereich in Betracht zu ziehen.

 

Der gegenständliche Anlagenstandort Mitterschida befindet sich außerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bayerischer Wald“ und ist aufgrund der Lage und Topografie wenig exponiert. Es wird zudem in die Abwägung eingestellt, dass die Anlage für einen begrenzten Nutzungszeitraum errichtet wird und nach Aufgabe der festgesetzten Nutzung wieder rückstandsfrei abgebaut werden kann. Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sind temporär, die Auswirkungen können durch geeignete Begrünungsmaßnahmen gemindert werden. Nach Abbau der Anlagen sind die Flächen wieder in einen unbeeinträchtigten Zustand versetzt und können landwirtschaftlich genutzt werden.

 

In § 2 EEG 2023 hat der Gesetzgeber verankert, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen

Interesse liegen der öffentlichen Sicherheit dienen. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben und der daraus folgenden Anforderungen an eine wesentliche Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Sicherung der Energieversorgung und zur Erreichung der nationalen und bayerischen Klimaschutzziele ist das Vorhaben von besonderer Bedeutung und liegt im öffentlichen Interesse. Daher wird in der Abwägung der Belange das Ziel 6.2.1 LEP 2023 zum verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien höher gewichtet als der Grundsatz 6.2.3 LEP 2023, die Anlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten zu entwickeln. Um einen kurzfristig realisierbaren Beitrag zum Klimaschutz und zur Förderung erneuerbarer Energien leisten zu können, wird der Standort Mitterschida weiterverfolgt.

 

 

Wasserwirtschaftsamt

 

Stellungnahme siehe Flächennutzungsplan.

 

Abwägung:

 

Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.

 

Zu 1. und 2.:

Die Anmerkungen zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 3.:

Das Niederschlagswasser wird flächig über die Wiesenflächen versickert, eine Sammlung und Ableitung erfolgt nicht. Dächer mit Zink-, Blei- oder Kupferdeckung werden nicht errichtet.

 

Zu 4.:

Es wird zu Kenntnis genommen, dass das Vorhaben nicht in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet sowie außerhalb von wassersensiblen Bereichen liegt.

 

Zu 5.:

Die Hinweise zur organoleptischen Untersuchung sind in den textlichen Hinweisen IV Nr. 2.  des Bebauungsplanes enthalten.

 

 

Landratsamt Straubing-Bogen

 

Stellungnahme siehe Flächennutzungsplan.

 

Abwägung:

 

Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.

 

Zu 1. Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche Beurteilung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Plangebiet nicht in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet liegt.

Das Vorhaben bedarf keiner Gewässerbenutzung. Das Niederschlagswasser wird flächig über die Wiesenflächen versickert. Eine Sammlung und Einleitung in Gewässer erfolgen nicht.

Der natürliche Ablauf wild abfließenden Oberflächenwassers wird nicht verändert, da keine Geländeveränderungen erfolgen.

Es sind keine Maßnahmen vorgesehen, die eine Bauwasserhaltung erfordern.

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 23.01.2024 wird separat abgewogen.

 

Zu 2. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Abhandlung des speziellen Artenschutzes Einverständnis besteht. Die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind vom Vorhabenträger zu beachten und umzusetzen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Abhandlung der Eingriffsregelung unter Beachtung der genannten Anforderungen Einverständnis besteht.

 

Zu 3. Weitere, vom Landratsamt zu vertretende Belange

Die Zustimmung der Sachgebiete Städtebau, Immissionsschutz, Bodenschutz, Bodendenk-malpflege, Straßenbau und Verkehr sowie Siedlungshygiene wird zur Kenntnis genommen.

Auf Art 8 Abs 1 und 2 BayDSchG ist in den textlichen Hinweisen IV Nr. 3. verwiesen.

 

Zu 4. Hinweise

Die Hinweise zum Verfahren werden beachtet.

 

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss hat Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der ausführlichen Bearbeitung durch das Planungsbüro. Er schließt sich den ausgearbeiteten Abwägungsvorschlagen vollumfänglich an.