Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 8, Anwesend: 8

Dieser „Fall“ befindet sich im Bereich des Bebauungsplans „Humelberg VII“. Beantragt wird die Errichtung einer Winkelstützmauer auf der Fl.Nr. 1011/17, Gem. Oberalteich. Die Stützmauer soll auf einer Länge von ca. 48 m entlang der Westseite des Grundstücks und auf einer Länge von ca. 13 m entlang der Ostseite errichtet werden. Die Höhe der Mauer soll dem Geländeverlauf angepasst werden, sie beginnt bei 0,7 m, die maximale Höhe liegt bei 1,90 m. Der Zwischenraum zur bestehenden Stützmauer des Nachbargrundstücks soll aufgefüllt und begrünt werden.

 

Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „Humelberg VII“. Dieser gibt vor, dass Stützmauern an der Grundstücksgrenze unzulässig sind, unter Einhaltung eines Grenzabstandes von mind. 1 m bis zu einer Höhe von max. 1,0 m gegenüber dem bestehenden Gelände jedoch zulässig sind. Der Grenzabstand von 1,0 m wird eingehalten.

 

Der Grundstückseigentümer begründet seinen Antrag mit dem massiven Höhenunterschied des Geländes zu den Nachbarn. Auf den eingereichten Fotos ist dieser Unterschied deutlich erkennbar und auch die deutliche Gefahr eines Erdrutsches ist ersichtlich. Zwar hat auch der Grundstückseigentümer abgegraben, allerdings sind lt. Bebauungsplan Abgrabungen bis 1,80 m zulässig.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.

 

Die Besorgnis des Grundstückseigentümers, das Nachbargelände mitsamt deren Stützmauern könnte abrutschen ist nachvollziehbar. Es wird daher empfohlen, der Befreiung vom Bebauungsplan „Humelberg VII“ zuzustimmen.

 

  


Beschluss:

 

Der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan „Humelberg VII“ für die Errichtung einer Stückmauer mit einer Höhe von max. 1,90 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1011/17, Gem. Oberalteich und beschließt, dem Antrag zuzustimmen.