Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beantragt wird die Errichtung einer Winkelstützmauer auf der Westseite des Grundstücks Fl.Nr. 1011/7, Gem. Oberalteich, Königsberger Str. 7. Die Stützmauer soll insgesamt ca. 32 m lang und 2,0 m hoch werden. Der Grundstückseigentümer hatte im Vorfeld bereits eine Baugenehmigung für eine Stützmauer mit einer Höhe von 3,20 m beim Landratsamt eingereicht, die allerdings abgelehnt wurde. Vom Landratsamt kam auch die Empfehlung, die Mauer auf eine Höhe von 2,0 m zu reduzieren und einen entsprechenden Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan „Humelberg V“ bei der Stadt Bogen einzureichen.

 

Als Begründung nennt der Eigentümer das stark abfallende Gelände auf seinem Grundstück und die Befürchtung, dass zum einen eine große Verletzungsgefahr für seine Kinder besteht und zum anderen, dass es bei Starkregen zu einem massiven Erdrutsch kommen könnte. Zudem hätte der angrenzende Nachbar der Fl.Nr. 1011/9 bereits eine Stützmauer errichtet, die weitergeführt werden soll.

 

Bei einer Ortsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass der Abhang auf dem Grundstück wirklich massiv ist und dass die Gefahr eines Erdrutsches nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Lt. Bebauungsplan sind Stützmauern zur Sicherung der Böschungen zulässig, wenn deren sichtbare Höhe 1,0 m über die Oberkante des geplanten Geländes nicht übersteigt. Das geplante Gelände ist das, worauf das Haus errichtet wurde. Die Stützmauer mit 2,0 m wird auf dem beplanten Gelände errichtet, also auf dem Ursprungsgelände und sie reicht bis max. 1,0 m unterhalb des Geländes der Bebauung. Grundsätzlich wäre eine isolierte Befreiung also gar nicht nötig, zumal Mauern mit einer Höhe von 2,0 m verfahrensfrei errichtet werden dürfen, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist.

 

Hier besteht das Problem also vorrangig im Bebauungsplan, zum einen mit seiner Formulierung und zum anderen auch in der Tatsache, dass bei einem derart stark abfallenden Gelände keine Hanghäuser festgesetzt wurden. Aus diesem Grund können auch die Eigentümer der Fl.Nrn. 1011/9 bzw. 1014/13 wegen ihrer bereits vorhandenen Stützmauern nicht belangt werden. Beide Mauern übersteigen die erlaubten 1,0 m des bebauten (geplanten) Geländes nicht.

 

Der Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 1011/7 möchte allerdings eine offizielle Erlaubnis, dass er die Stützmauer errichten darf, die ihm auch nicht verwehrt werden sollte.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben zugestimmt.

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer Winkelstützmauer mit einer Höhe von 2,0 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1011/7, Gemarkung Oberalteich und beschließt, der Befreiung vom Bebauungsplan „Humelberg V“ zuzustimmen.