Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Anwesend: 8

Für die Fl.Nr. 1229/5, Gemarkung Bogenberg, Gewerbegebiet Bärndorf 210 wird im Rahmen eines Vorbescheids der Neubau eines Eventstadels für Veranstaltungen (Hochzeiten, Firmenfeiern, Geburtstage u.ä. beantragt. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „GE Bärndorf II“. Der Stadel soll auf einer Fläche von ca. 25 x 10 m auf der nordöstlichen Grundstücksseite erstellt werden, westlich und südlich davon sind 46 Stellplätze geplant. Die 20m Anbauverbotszone zur Staatsstraße wird eingehalten.

 

Die nach § 8 Abs. 3 BauNVO möglichen Ausnahmen für Gewerbegebiete, darunter fallen Vergnügungsstätten oder Anlagen für kulturelle oder soziale Zwecke, wurden im Bebauungsplan nicht zugelassen. Zudem wurde ein maximal zulässiger Schallpegel festgesetzt, um die Lärmimmissionen aus dem Gewerbegebiet zu begrenzen und die südwestlich liegende Wohnbebauung zu schützen. Diese liegen bei 60 dB von 6 bis 22 Uhr und bei 45 dB von 22 bis 6 Uhr. Es ist davon auszugehen, dass diese Grenzwerte bei Feiern jeglicher Art mit allem, was dazu gehört und dem An- und Abfahrtsverkehr nicht eingehalten werden.

 

Obwohl das Vorhaben grundsätzlich schon den Vorgaben des Bebauungsplans „GE Bärndorf II“ widerspricht, wurde eine diesbezügliche Anfrage an das IB Kottermair gestellt, da dieses Büro im Jahr 2021 eine schalltechnische Untersuchung als Voruntersuchung durchgeführt hat. Von dort wurde ebenfalls bestätigt, dass allenfalls „seltene Ereignisse nach TA Lärm“, das bedeutet an max. 10 Tagen im Jahr, durchgeführt werden könnten und dass die Immissionsrichtwertanteile weder für die Tag- noch für die Nachtzeit ausreichen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, für den Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Eventstadels das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Eventstadels im Gewerbegebiet Bärndorf, Fl.Nr. 1229/5, Gemarkung Bogenberg und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für dieses Vorhaben nicht zu erteilen.