Sitzung: 20.07.2022 BSA/24/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7
Grundsätzlich keine Einwendungen.
Auf die Sicherzeitszonen zu 20 kV-Versorgungsanlagen wird
verwiesen. Diese betragen bei 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel
beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse, bei 20-kV-Doppelfreileitungen in der
Regel beiderseits je 15,0 m zur Leitungsachse.
Auf den Schutzzonenbereich von je 2,5 m beiderseits der
Trassenachse bei 20-kV-Kabeltrassen wird verwiesen.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen
bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung sind Pläne
für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art dem Bayernwerk rechtzeitig zur
Stellungnahme vorzulegen. Innerhalb des Schutzzonenbereiches dürfen
insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden.
Mindestabstände um den Mastbereich sind einzuhalten. Dieser
beträgt bei Mittelspannungsleitungen mind. 5 m um den Masten. Auch der Bereich
unter den Traversen ist von einer Bebauung freizuhalten. Ein geringerer Abstand
ist mit Bayernwerk abzustimmen. Der ungehinderte Zugang bzw. Zufahrt – auch
mittels Lkw und Mobilkran muss jederzeit gewährleistet sein.
Die Zugänglichkeit zum
Mast für Wartung und Reparaturarbeiten muss Bayernwerk möglich sein
(durch z. B. Schlüsseltresor am Eingangstor). Die Kosten trägt der Betreiber
der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitungen ist
darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,50 m
angepflanzt werden.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des
Mastes gefährden und sind nur mit Einverständnis der Bayernwek Netz GmbH
möglich.
Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu
den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für
vorübergehende Maßnahmen.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile
ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei
einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der
Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des
Schattenwurfes verursachen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen
und den Masttraversen (seitlicher Ausleger) abfallen können. In den
Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot
gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine
Haftung übernommen werden.
Die „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von
Kabel-, Gas- und Freileitungen“ in der Fassung vom 15.02.2021 der Bayernwerk
Netz GmbH sind zu beachten.
Beschluss:
Die Vorgaben im Hinblick auf die Schutzzonen
sind in der Planung zu berücksichtigen. Sämtliche Anmerkungen der Bayernwerk
Netz GmbH werden unter den Hinweisen aufgenommen und sind bei nachfolgenden
Planungen durch den Bauherrn zu beachten.