Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7

1.    Die Wasserversorgung wird nicht benötigt.   
Das Vorhaben liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.

2.    Die Abwasserentsorgung wird nicht benötigt.

3.    Bezüglich des Niederschlagswasser und zur Vermeidung von Abflussverschärfungen und zur Stärkung des Grundwasserhaushaltes ist der zunehmenden Bodenversiegelung entgegenzuwirken und die Versickerungsfähigkeit von Flächen zu erhalten. Es sollte deshalb das anfallende Niederschlagswasser nicht gesammelt, sondern über Grünflächen oder Mulden breitflächig versickert werden.

Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV- vom 01.01.2000, geändert zum 01.10.2008 und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 oder in Oberflächengewässer (TRENOG) vom 17.12.2008 zu beachten. Ggfs. Ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.

Für den Fall, dass die Ableitung über ein bereits bestehende Regenrückhaltebecken geschieht, ist dessen Aufnahmekapazität (ATV-Arbeitsblatt A117) nachzuweisen. Gem. § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden.

Weitere Hinweise zur Niederschlagswasserversickerung.

Hinweis: Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich in welchem Umfang Dächer mit Zink-, Blei- oder Kupferdeckung zum Einsatz kommen. Wird die Gesamtfläche von 50 m² überschritten, sind ggf. zusätzliche Reinigungsmaßnahmen erforderlich. Bei beschichteten Metalldächern ist mindestens die Korrosionsschutzklasse III nach DIN 55928-8 bzw. die Korrosivitätskategorie C 3 (Schutzdauer: „lang“) nach DIN EN ISO 129944-5 einzuhalten. Eine entsprechende Bestätigung unter Angabe des vorgesehenen Materials ist im Bedarfsfall vorzulegen.

4.    Das Planungsgebiet liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet jedoch in einem wassersensiblen Bereich. Der Abstand von ca. 26 m zwischen Einzäunung und Gewässer ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausreichend. Bei Starkregenereignissen kann es zu Überschwemmungen des bachnahen Bereiches kommen.

5.    Hinsichtlich etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen. Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt Straubing- Bogen bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.
Hinweis zur Pflicht zur Untersuchung der Schutzgüter: hier Boden

6.    Bei Geländeanschnitten muss mit Hang- und Schichtwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächenwasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Ein-zugsgebietes gerechnet werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.

7.    Von dem genannten Bauleitplanverfahren ist keine Planung der Wasserwirtschafts-verwaltung betroffen.

 


Beschluss:

 

Sämtliche angesprochenen Punkte sind bereits unter den Hinweisen 4.1 Wasserwirtschaftliche Belange enthalten – Kenntnisnahme.