Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6

Gegenüber dem Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Einwände oder Bedenken.

Um eine dem Landschaftsbild angemessene und ökologisch hochwertige Eingrünung zu erzielen, ist der Anteil an Bäumen 2. Ordnung auf allen Seiten auf 10 % festzusetzen. So wäre auch der angesetzte Kompensationsfaktor von 0,1 gerechtfertigt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann dem Kompensationsfaktor von 0,1 nicht zugestimmt werden. Der Ausgleich soll innerhalb des Geltungsbereiches südöstlich der PV-Module erbracht werden. Konkrete Maßnahmen sind noch festzusetzen, weshalb noch keine abschließende Aussage hierzu getroffen werden kann.

 

Mit der Abhandlung des speziellen Artenschutzes besteht noch kein Einverständnis. Die getroffene Potentialabschätzung kann zwar für fast alle darin genannten Tiergruppen mitgetragen werden, jedoch nicht für die Gruppe Brutvögel, im speziellen Bodenbrüter wie Feldlerche oder Schafstelze. In der Umgebung befinden sich zwar potentielle Störkulissen in Form von Hecken/Feldgehölzen, jedoch sind diese, aufgrund der Größe der geplanten PV-Anlage von ca. 6 ha immer über 100 m von der Mitte der überplanten Fläche entfernt. Die beiden angrenzenden, nur verhältnismäßig wenig befahrenen Gemeindeverbindungsstraßen, sind erfahrungsgemäß als Störkulisse vernachlässigbar.

Um eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen sind somit Unterlagen vorzulegen, auf Grundlage deren Aussagen zur Betroffenheit von Bodenbrütern getroffen werden können. Die fachlichen Standards sind aus „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ von Südbeck et. Al. Zu entnehmen und sind in den Unterlagen darzustellen (Datum, Tageszeit, Witterung, Temperatur, Begehungstransekte, etc.).

Alternativ kann in diesem Fall eine worstcase-Betrachtung im Hinblick auf Feldlerche, Wiesenschafstelze und Kiebitz durchgeführt werden. In einer überschlägigen Prüfung seitens der UNB Straubing-Bogen wird davon ausgegangen, dass mit der Annahme eines Bodenbrüterbrutpaares für die geplante PV-Anlage artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Werden entsprechende und angemessene Artenschutzmaßnahmen (Größenordnung 8 Lerchenfenster + 0,2 ha Ackerbrache pro Brutpaar, alternativ 0,5 h Ackerbrache pro Brutpaar) festgesetzt, können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.

 


Beschluss:

 

Der Baumanteil im Bereich der seitlichen Randeingrünung wird auf 10 % erhöht und entsprechend in den Unterlagen ergänzt. Somit besteht von Seiten der unteren Naturschutzbehörde Einverständnis mit dem Kompensationsfaktor von 0,1.

 

Konkrete Ausgleichsmaßnahmen sind vom Planungsbüro für die öffentliche Auslegung zu ergänzen.

 

Um artenschutzrechltiche Verbotstatbestände im Hinblick auf bodenbrütende Vogelarten ausschließen zu können, wurde vom Investor eine saP in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse werden in die Antragsunterlagen für die öffentliche Auslegung eingearbeitet (Hinweis: die Kartierung ist bereits abgeschlossen – durch die Errichtung der PV-Anlage sind keine Artenschutzmaßnahmen notwendig.)

 


Abstimmungsvermerke:

BA-Mitglied Kerscher ist bei der Abstimmung abwesend.