Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 6

Grundsätzlich keine Einwendungen.

Auf die Sicherzeitszonen zu 20 kV-Versorgungsanlagen wird verwiesen. Diese betragen bei 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse, bei 20-kV-Doppelfreileitungen in der Regel beiderseits je 15,0 m zur Leitungsachse.

Auf den Schutzzonenbereich von je 2,5 m beiderseits der Trassenachse bei 20-kV-Kabeltrassen wird verwiesen.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung sind Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art dem Bayernwerk rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Innerhalb des Schutzzonenbereiches dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden.

Mindestabstände um den Mastbereich sind einzuhalten. Dieser beträgt bei Mittelspannungsleitungen mind. 5 m um den Masten. Auch der Bereich unter den Traversen ist von einer Bebauung freizuhalten. Ein geringerer Abstand ist mit Bayernwerk abzustimmen. Der ungehinderte Zugang bzw. Zufahrt – auch mittels Lkw und Mobilkran muss jederzeit gewährleistet sein.

 

Die Zugänglichkeit zum  Mast für Wartung und Reparaturarbeiten muss Bayernwerk möglich sein (durch z. B. Schlüsseltresor am Eingangstor). Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

 

Innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitungen ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,50 m angepflanzt werden.

Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit Einverständnis der Bayernwek Netz GmbH möglich.

Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen und den Masttraversen (seitlicher Ausleger) abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Die „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ in der Fassung vom 15.02.2021 der Bayernwerk Netz GmbH sind zu beachten.

 


Beschluss:

 

Die Vorgaben im Hinblick auf die Schutzzonen sind in der Planung zu berücksichtigen. Sämtliche Anmerkungen der Bayernwerk Netz GmbH werden unter den Hinweisen aufgenommen und sind bei nachfolgenden Planungen durch den Bauherrn zu beachten.

 

 

 


Abstimmungsvermerke:

BA-Mitglied Kerscher ist bei der Abstimmung abwesend.