Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22

1.    Wasserversorgung / Wasserschutzgebiet / Grundwasser

Eine Wasserversorgung wird nicht benötigt.

Das Vorhaben liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten

 

2.    Abwasserentsorgung

Eine Abwasserentsorgung wird nicht benötigt

 

3.    Niederschlagswasser

Zur Vermeidung von Abflussverstärkungen und zur Stärkung des Grundwasserhaushaltes ist der zunehmenden Bodenversiegelung entgegenzuwirken und die Versickerfähigkeit von Flächen zu erhalten. Es sollte deshalb das anfallende Niederschlagswasser, insbesondere von Dach und unverschmutzten Hofflächen nicht gesammelt werden, sondern über Grünflächen oder Mulden breitflächig versickert werden.

Für die Einleitung des Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV- vom 01.01.2000, geändert zum 01.10.2008 und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 oder in Oberflächengewässer (TRENOG) vom 17.12.2008 zu beachten. Ggfs. Ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.

Für den Fall, dass die Ableitung über ein bereits bestehendes Regenrückhaltebecken geschieht, ist dessen Aufnahmekapazität (ATV-Arbeitsblatt A117) nachzuweisen.

 

Weitere Hinweise zur Niederschlagswasserversickerung werden aufgelistet          

 

4.    Hochwasserschutz / Überschwemmungsgebiete / Gewässer

Der Planungsbereich liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem wassersensiblen Bereich.

 

5.    Altlasten und Bodenschutz

Hinsichtlich etwaig vorhandener Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen.

Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das Landratsamt Straubing- Bogen bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.

 

6.    Diverses

Bei Geländeanschnitten muss mit Hang- und Schichtwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächenwasser aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Ein-zugsgebietes gerechnet werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.

 

7.    Eigene Planungen

Von dem genannten Bauleitplanverfahren ist keine Planung der Wasserwirtschafts-verwaltung betroffen.

 


Beschluss:

 

Die Belange der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts werden zur Kenntnis genommen.

Sämtliche Punkte sind bereits in den Antragsunterlagen berücksichtigt.