Sitzung: 01.06.2022 SR/81/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22
1. Wasserversorgung
/ Wasserschutzgebiet / Grundwasser
Eine Wasserversorgung wird nicht
benötigt.
Das Vorhaben liegt außerhalb von
Wasserschutzgebieten
2. Abwasserentsorgung
Eine Abwasserentsorgung wird nicht
benötigt
3. Niederschlagswasser
Zur Vermeidung von Abflussverstärkungen
und zur Stärkung des Grundwasserhaushaltes ist der zunehmenden
Bodenversiegelung entgegenzuwirken und die Versickerfähigkeit von Flächen zu
erhalten. Es sollte deshalb das anfallende Niederschlagswasser, insbesondere
von Dach und unverschmutzten Hofflächen nicht gesammelt werden, sondern über
Grünflächen oder Mulden breitflächig versickert werden.
Für die Einleitung des
Niederschlagswassers sind die Bestimmungen der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV- vom 01.01.2000, geändert
zum 01.10.2008 und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von
gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) vom 17.12.2008 oder
in Oberflächengewässer (TRENOG) vom 17.12.2008 zu beachten. Ggfs. Ist ein wasserrechtliches
Verfahren erforderlich.
Für den Fall, dass die Ableitung über
ein bereits bestehendes Regenrückhaltebecken geschieht, ist dessen
Aufnahmekapazität (ATV-Arbeitsblatt A117) nachzuweisen.
Weitere Hinweise zur
Niederschlagswasserversickerung werden aufgelistet
4. Hochwasserschutz
/ Überschwemmungsgebiete / Gewässer
Der Planungsbereich liegt weder in
einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten
Überschwemmungsgebiet noch in einem wassersensiblen Bereich.
5. Altlasten
und Bodenschutz
Hinsichtlich etwaig vorhandener
Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch
sowie der boden- und altlastenbezogenen Pflichten wird ein Abgleich mit dem
aktuellen Altlastenkataster des Landkreises empfohlen.
Es wird empfohlen, bei evtl.
erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer
fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen
Störungen oder anderen Verdachtsmomenten (Geruch, Optik, etc.) ist das
Landratsamt Straubing- Bogen bzw. das WWA Deggendorf zu informieren.
6. Diverses
Bei Geländeanschnitten muss mit Hang-
und Schichtwasseraustritten sowie mit wild abfließendem Oberflächenwasser
aufgrund des darüber liegenden oberirdischen Ein-zugsgebietes gerechnet werden.
Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf gem. § 37 WHG nicht
nachteilig für anliegende Grundstücke verändert werden.
7. Eigene
Planungen
Von dem genannten Bauleitplanverfahren
ist keine Planung der Wasserwirtschafts-verwaltung betroffen.
Beschluss:
Die Belange der Wasserwirtschaft und des
Wasserrechts werden zur Kenntnis genommen.
Sämtliche Punkte sind bereits in den
Antragsunterlagen berücksichtigt.