Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22

Die Stellungnahme vom 23.03.2022 gilt grundsätzlich weiterhin.

Die in der Stellungnahme vom 23.03.2022 geforderte Begründung, warum der angesiedelte Gewerbebetrieb Veh eine räumliche Erweiterung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ausschließlich in das Überschwemmungsgebiet hinein verwirklichen muss, wurde in den Unterlagen ergänzt.

Zudem wurden die Unterlagen schriftlich und bildlich mit dem umfang-, funktions- und zeitgleichen Ausgleich des verloren gegangenen Rückhalteraumes ergänzt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Änderung des FNP mit integr. Landschaftsplan mit Dbl. 46 zu GE Furth und die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes GE Furth mit Deckblatt Nr. 11 gemäß § 78 Abs. 2 WHG zugelassen werden kann.

Für die Zulassung ist durch die Stadt Bogen noch ein entsprechender Antrag vorzulegen.

Die Zulassung nach § 78 Abs. 23 WHG für die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes GE Furth mit Deckblatt Nr. 11 erfolgt nach dem Stadtratsbeschluss und vor der ortsüblichen Bekanntmachung.

Der Stadtratsbeschluss für die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes GE Furth mit Dbl. 11 ist deshalb dem LRA Straubing-Bogen zwingend vor der ortsüblichen Bekanntmachung vorzulegen, damit die Zulassung nach § 78 WHG erteilt werden kann.


Beschluss:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf in der Bauleitplanung.