Sitzung: 06.04.2022 BSA/22/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Von der Stellungnahme wird Kenntnis genommen.
Zu PVA H1 und PVA H2: Die Stadt Bogen nimmt die Anregung zur Kenntnis und
ist bemüht auf städtischen baulichen Anlagen nach Möglichkeit
Dach-Photovoltaikanlagen zu installieren.
Zu PVA H3: Im Stadtgebiet Bogen sind vorbelastete Standorte entlang der
Autobahn bevorzugt zu entwickeln. Dies ist im Einzelfall aufgrund
fördertechnischer Einschränkungen und vor allem aufgrund fehlender
Anbindungsmöglichkeiten an das Netz des Netzbetreibers nicht immer
realisierbar. Daher werden auch geeignete Flächen außerhalb der vorbelasteten
Gebiete entwickelt, bei denen die Stadt im Einzelfall prüft, ob der Standort
für die geplante Nutzung und den geplanten Flächenumfang geeignet ist. Dabei
werden ggf. auch Einschränkungen auferlegt, wenn nachteilige Auswirkungen
anzunehmen sind. Dies wird seitens der Stadt zur Steuerung der Anlagen zurzeit
als ausreichend erachtet. Der Erhalt der Eingrünungen und der Aufbau eines
Biotopverbundsystems sind nicht Ziel der Planungen.
Zu PVA H4: Großflächige Freilandanlagen leisten einen wesentlichen
Beitrag zur gesellschaftlich und politisch gewünschten und aufgrund der
aktuellen geopolitischen Lage dringlich notwendigen Energiewende. Dabei werden
die Flächen befristet aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Nach Ende
der Nutzungsdauer werden die Anlagen rückgebaut, die landwirtschaftliche
Nutzung ist als Folgenutzung festgesetzt. In der Abwägung der Interessen
untereinander ist der befristete Entzug zur Erzeugung regenerativer Energien
vertretbar. Die Untere Naturschutzbehörde hat der Planung zugestimmt.
Ausgleichsflächen werden aufgrund der ökologischen Gestaltung der Anlage
voraussichtlich nicht erforderlich.
Zu PVA I 1 und 2: Die für die
PV-Anlage planungsrelevanten Ziele aus dem LEP und RP 12 sind im Umweltbericht
ausreichend berücksichtigt. Ziel der Planung ist die Förderung nachhaltiger und
regenerativer Energieträger und nicht der Aufbau eines Biotopverbundsystems.
Aus diesem Grund sind die in der Stellungnahme angeführten Ziele nicht
einschlägig, eine Ergänzung wird als nicht erforderlich erachtet. Es wird
darauf hingewiesen, dass viele der angegeben Ziele für die landwirtschaftlich
intensiv genutzten Gebiete im Gäuboden und südlich der Donau gelten. Das
Plangebiet befindet sich jedoch im Bayerischen Wald. Es wird daher gebeten, in
künftigen Stellungnahmen darauf zu achten, dass sich die Anregungen auf den
relevanten Planungsraum beziehen.
Ein dauerhafter Erhalt der Bepflanzungen über die
Betriebsdauer der Anlage hinaus wird nicht festgesetzt. Über die Zulässigkeit
einer Entfernung wird nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe
entschieden. Ziel dieser Bauleitplanung ist es nicht, ein Biotopverbundsystem
aufzubauen, sondern regenerative Energieträger zu fördern. Die Festsetzung
einer Randeingrünung stellt ein Erfordernis zur landschaftlichen Einbindung der
Anlage während der
Betriebsdauer dar. Mit
Rückbau der Anlage entfällt diese Notwendigkeit.
Zu PVA I 6: Den Zielen übergeordneter Planungen wird ausreichend Rechnung
getragen. Eine Boden- und Grundwassergefährdung ist durch das Vorhaben ist
nicht angezeigt, da keine Betriebsgebäude o.ä. vorgesehen sind. Die
Beschränkung der landwirtschaftlichen Folgenutzung auf ausschließlich
kontrolliert biologischen Landbau ist aus öffentlichen Belangen nicht
abzuleiten und wird daher abgelehnt. Eine Bewirtschaftung nach guter fachlicher
Praxis soll nach Rückbau der Anlagen uneingeschränkt möglich sein.
Zu PVA I 9: Es werden keine Betriebsgebäude errichtet.
.
Zu D 51: Befestigungen von Zufahrten sind nicht erforderlich. Die
Hinweise sind entbehrlich.