Sitzung: 05.10.2016 SR/07/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Beschluss:
Die
Meinung des Landratsamtes über die tatsächliche Verfügung des Geländes wird
nicht geteilt. Man hat mit dem Eigentümer bzw. den Erbbauberechtigten bisher
lockere Vorgespräche geführt. Ob es bei der Meinung des derzeitigen
Erbbauberechtigten verbleibt, ist abzuwarten. Die Erfahrung zeigt, dass, sobald
ein Bebauungsplan rechtsverbindlich und die konkrete Nutzung festgesetzt ist,
Bewegung in die Grundstücksverhandlungen kommt. Von einer unzulässigen
Vorratsplanung kann keine Rede sein. Die bestehenden Wohnmobilstellplätze
reichen nicht aus. Darum wurde die Planung auf diesem Areal aufgegriffen.
Das
Deckblatt Nr. 31 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan ist als vorbereitende
Bauleitplanung unabhängig vom Bebauungsplan zu sehen.
Der
Empfehlung, von der Weiterführung der Bauleitplanung für Deckblatt Nr. 31 zum
Flächennutzungs- und Landschaftsplan sowie des Bebauungsplanes Abstand zu
nehmen, wird nicht gefolgt.