Sitzung: 28.04.2021 SR/58/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21
In § 10 Abs. 2 BWO ist die Höhe des Erfrischungsgeldes bei Bundestagswahlen geregelt.
Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden.
Vorgeschlagen wird an alle Mitglieder des Wahlvorstandes (Vorsitzende, Schriftführer, Beisitzer) einheitlich ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 Euro auszuzahlen.
Beschluss:
Bei der
Bundestagswahl am 26.09.2021 wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 Euro
für alle Mitglieder des Wahlvorstandes gewährt.
Abstimmungsvermerke:
StR-Mitglied Muhr
ist bei der Abstimmung nicht anwesend.