Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21

In § 10 Abs. 2 BWO ist die Höhe des Erfrischungsgeldes bei Bundestagswahlen geregelt.

 

Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden.

 

Vorgeschlagen wird an alle Mitglieder des Wahlvorstandes (Vorsitzende, Schriftführer, Beisitzer) einheitlich ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 Euro auszuzahlen.


Beschluss:

 

Bei der Bundestagswahl am 26.09.2021 wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 Euro für alle Mitglieder des Wahlvorstandes gewährt.


Abstimmungsvermerke:

StR-Mitglied Muhr ist bei der Abstimmung nicht anwesend.