Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Anwesend: 19

Der Gesetzgeber hat mit § 2b Umsatzsteuergesetz die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand völlig neu geregelt. Für einen Übergangszeitraum bis längstens Ende 2020 kann die bisherige Regelung auf einmaligen Antrag hin, der fristgebunden bis spätestens Ende Dezember 2016 gestellt werden muss, beibehalten werden.

 

Wird dieser Antrag gestellt, kann in den Jahren bis 2020 jährlich mit Wirkung ab dem 01. Januar des Folgejahres beantragt werden, dass die Neuregelung des § 2b UStG zur Anwendung kommt.

 

Wird dieser Antrag nicht bis zum Jahresende 2016 gestellt, unterliegt die Stadt Bogen mit Wirkung ab 01. Januar 2017 zwingend der Neureglung.

 

Das Gesetz enthält weder die Möglichkeit, Alt- und Neureglung parallel anzuwenden noch die Möglichkeit, bei Fristversäumnis Ende 2016 den Antrag nachzuholen. Ob Letzteres später noch geändert wird, kann nicht vorhergesagt werden, wird aber eher für unwahrscheinlich gehalten.

 

Die Neuregelung enthält Zweifelsfragen. Zu deren Klärung ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums angekündigt. Es wird nicht erwartet, dass es bis zum Jahresende 2016 vorliegt. Ob es dann befriedigende Antworten enthält, ist natürlich offen. Es kann derzeit also gar nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anwendung der Neureglung gegenüber der bisherigen Regelung vorteilhafter ist. Eine Rückkehr zur Altreglung ist nicht möglich.

 

Deshalb möchte die Kämmerei die sogenannte Altregelung über den 31.Dez. 2016 hinaus und bis auf Weiteres anwenden.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beauftragt die Kämmerei, das Optionsrecht gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen.