Sitzung: 16.12.2020 SR/54/2020
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24
Im Bereich des Klosters, Museums und
Wallfahrtskirche am Bogenberg wird aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes vorgeschlagen,
am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres das Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke) mittels
Allgemeinverfügung zu verbieten.
Die Gebäude am Bogenberg (Kloster, Museum,
Kirche) sind besonders brandempfindlich. Insbesondere aufgrund der Bauweise
besteht die Gefahr, dass ein Brand durch pyrotechnische Gegenstände entsteht.
Am 31.12. und 01.01. werden bislang diese Feuerwerkskörper verstärkt im
genannten Bereich am Bogenberg eingesetzt, da der Bogenberg in diesem Zeitraum
ein beliebtes Ausflugsziel zum Abbrennen von Feuerwerken ist. Auf andere Weise
als durch ein generelles Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen
der Kategorie 2 ist ein ausreichender Schutz der brandempfindlichen Gebäude am
Bogenberg nicht ausreichend zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung
ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
i.V.m § 1 Abs. 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten
(ZustV-GA) i.V.m. Nr. 28.5 der Anlage (Besondere Zuständigkeiten) zur ZustV-GA.
Demnach kann allgemein oder im Einzelfall
angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
(Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke) in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen,
die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 01. Januar
eines Jahres nicht abgebrannt werden dürfen. Dies ist im genannten
Geltungsbereich der Fall. Die Feuerwehr Bogen würde eine entsprechende
Allgemeinverfügung begrüßen.
Beschluss:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke) wird am 31. Dezember und
am 01. Januar eines Jahres, im Bereich des Klosters, Museums und
Wallfahrtskirche am Bogenberg, aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes,
mittels einer Allgemeinverfügung verboten.