Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

Im Bereich des Klosters, Museums und Wallfahrtskirche am Bogenberg wird aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes vorgeschlagen, am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke) mittels Allgemeinverfügung zu verbieten.

 

Die Gebäude am Bogenberg (Kloster, Museum, Kirche) sind besonders brandempfindlich. Insbesondere aufgrund der Bauweise besteht die Gefahr, dass ein Brand durch pyrotechnische Gegenstände entsteht. Am 31.12. und 01.01. werden bislang diese Feuerwerkskörper verstärkt im genannten Bereich am Bogenberg eingesetzt, da der Bogenberg in diesem Zeitraum ein beliebtes Ausflugsziel zum Abbrennen von Feuerwerken ist. Auf andere Weise als durch ein generelles Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist ein ausreichender Schutz der brandempfindlichen Gebäude am Bogenberg nicht ausreichend zu gewährleisten.

 

Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) i.V.m § 1 Abs. 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) i.V.m. Nr. 28.5 der Anlage (Besondere Zuständigkeiten) zur ZustV-GA.

 

Demnach kann allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke) in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres nicht abgebrannt werden dürfen. Dies ist im genannten Geltungsbereich der Fall. Die Feuerwehr Bogen würde eine entsprechende Allgemeinverfügung begrüßen.

 


Beschluss:

 

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper für Kleinfeuerwerke) wird am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres, im Bereich des Klosters, Museums und Wallfahrtskirche am Bogenberg, aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes, mittels einer Allgemeinverfügung verboten.