Sitzung: 16.12.2020 SR/54/2020
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24
Die aktuell
bestehende Verkehrsbeschilderung in Oberalteich ist für die Verkehrsteilnehmer
teilweise verwirrend und nicht eindeutig erkennbar. Die Ausweisung einer
Tempo-30-Zone könnte hier Abhilfe und Klarheit schaffen.
Nach § 45 StVO
können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken
oder verbieten und den Verkehr umleiten. Sie treffen u. a. auch die notwendigen
Anordnungen für die Ausweisung von Tempo-30-Zonen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 c StVO ist dabei folgendes zu
beachten:
1. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der
Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden.
2. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen
nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie
dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und
Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher
grundsätzlich nicht in Betracht.
3. Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale
soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der
Zone sichergestellt werden.
4. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist von der
Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und
dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können,
indem vorhandene, aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen
entfernt werden.
5. Es würde
generell die Rechts-vor-links-Regelung gelten. Ausnahmen wären jedoch zulässig,
liegen hier allerdings nicht vor.
Die
Voraussetzungen des § 45 StVO für die Ausweisung einer 30 Km/h Zone liegen hier
vor.
Beschluss:
Der Bereich Oberalteich,
südlich der ST 2125, ist als Tempo-30-Zone auszuweisen. Die vorhandene, nicht
mehr erforderliche Beschilderung ist zu entfernen.