Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

Die aktuell bestehende Verkehrsbeschilderung in Oberalteich ist für die Verkehrsteilnehmer teilweise verwirrend und nicht eindeutig erkennbar. Die Ausweisung einer Tempo-30-Zone könnte hier Abhilfe und Klarheit schaffen.

Nach § 45 StVO können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Sie treffen u. a. auch die notwendigen Anordnungen für die Ausweisung von Tempo-30-Zonen nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 c StVO ist dabei folgendes zu beachten:

1.  Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden.

2.  Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.

3.  Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sichergestellt werden.

4.  Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist von der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene, aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.

5. Es würde generell die Rechts-vor-links-Regelung gelten. Ausnahmen wären jedoch zulässig, liegen hier allerdings nicht vor.

Die Voraussetzungen des § 45 StVO für die Ausweisung einer 30 Km/h Zone liegen hier vor.

 


Beschluss:

 

Der Bereich Oberalteich, südlich der ST 2125, ist als Tempo-30-Zone auszuweisen. Die vorhandene, nicht mehr erforderliche Beschilderung ist zu entfernen.