Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Die Forderungen können mit Ausnahme der Eingriffsregelung umgesetzt werden.

 

Da ein privater Ausgleich auf den überplanten Grundstücken von der Unteren Naturschutzbehörde nicht anerkannt wird bzw. ein solcher Ausgleich nicht geschaffen werden kann, ohne die Möglichkeit einer Bebauung zu gefährden, ist ein Ausgleich entweder nur auf einer gesonderten Kompensationsfläche samt Pflegekonzept (Zeitaufwand; dingliche Sicherung des jeweiligen Eigentümers) oder durch Abbuchung von einem Ökokonto der Stadt möglich.

 

 


Beschluss:

 

Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in der künftigen Planung zu berücksichtigen.

 

Die Ausgleichsfläche in Höhe von ca. 1.345 m² hat durch Abbuchung von einem Ökokonto der Stadt Bogen gegen anteilige Aufwand-, Unterhalts- und Erwerbskostenerstattung der notwendigen Grundstückseigentümer (künftigen Bauberechtigten) zu erfolgen.

 

Entsprechend der dringlichen Anforderung des Landratsamtes Straubing-Bogen ist erneut eine verkürzte Auslegung durchzuführen.

 

Vor Inkrafttreten der Satzung ist eine schriftliche Kostenerstattungszusage seitens der betroffenen Grundstückseigentümer einzuholen.

 

Soweit ein Grundstückseigentümer die Kostenerstattung verweigert, ist die Satzung mangels Umsetzbarkeit zu beenden.