Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Die Stellungnahme vom 12.07.2019 liegt der Verwaltung nicht vor.

 

Der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG ist zu streichen. Stattdessen ist in den Planungen mitaufzunehmen, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 BayDSchG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Der konkrete Verweis bei Fragen auf die Internetseite www.blfd.bayern.de ist ebenfalls mitaufzunehmen.