Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Basierend auf § 10 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bogen wird vermehrt die Anfrage zur Berücksichtigung mobiler Wasserzähler an die Verwaltung gestellt.

 

Problematisch ist bei einer solchen Berücksichtigung, dass seitens der Verwaltung nicht kontrolliert werden kann, welcher Wasserfluss gezählt und später bei der Gegenrechnung des Abwassers veranschlagt wird. Hierdurch besteht eine erhebliche Missbrauchsgefahr.


Beschluss:

 

Eine Berücksichtigung mobiler/beweglicher Wasserzähler ist künftig ausgeschlossen. Eine mögliche Berücksichtigung von verbrauchten oder zurückgehaltenen Abwassermengen hat in diesem Rahmen gemäß § 10 Abs. 3 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bogen (BGS/EWS) durch geeichte, feste und verplombte Wasserzähler zu erfolgen.