Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Aus der derzeitig gültigen Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Bogen (BGS/EWS) ist in § 10 Abs. 4 a) eine Abzugsbegrenzung von 20 m³ Wasser jährlich festgeschrieben.

 

Unter Berücksichtigung der bayerischen Rechtsprechung (BayVGH vom 20.09.2012) und der hierzu verfassten Kommentierung (Thimet, GemeindlSatzungsrecht, 67 AL, Teil IV, Frage 35) lässt sich eine Abzugsbegrenzung von 20 m³ Wasser pro Jahr mit dem Argument der Verwaltungspraktikabilität nicht mehr rechtssicher herleiten.

 

Eine Abzugsgrenze von 12 m³ Wasser pro Jahr hingegen dürfte nach derzeitigem Verständnis in Bayern in einem nachvollziehbaren Rahmen liegen und einen gewissen vom BayVGH (2. Instanz) anerkannten pauschalierten Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung eines Gartenwasserzählers rechtfertigen.

 

Die Abzugsbegrenzung ist daher entgegen dem Urteil des VG Ansbach vom 15.03.2016 (1. Instanz), welches bei der Überschreitung der Abzugsgrenze einen Komplettabzug beschloss, nach entsprechendem Rechtsverständnis herabzusetzen.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Abzugsbegrenzung gem. § 10 Abs. 4 a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung der Stadt Bogen (BGS/EWS) von 20 m³ auf 12 m³ Wasser pro Jahr herabzusetzen.