Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

Auf Grund des stetigen Anstiegs der Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr, innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bogen und der diesbezüglichen Überlastung der örtlichen Polizei wurde mit Absprache der örtlichen Polizei, mit dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern Kontakt aufgenommen, um hier eine zielführende Lösung herbeizuführen.

 

Für eine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch den Zweckverband ist der Beitritt zum Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Ostbayern erforderlich.  Der daraus folgenden Mitgliedschaft liegt die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 03. Juli 2019 des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern zugrunde. Im Rahmen der Mitgliedschaft wird vom Zweckverband der ruhende Verkehr, einschließlich Bußgeldstelle vom Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung übernommen.

 

Gemäß der Satzung des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern werden für die Überwachung Gebühren von 34 Euro je Einsatzstunde und 2 Euro je zu ermittelnden Fall in Rechnung gestellt. Die Einsatzzeiten und Einsatzorte werden in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt der Stadt Bogen und der örtlichen Polizei erarbeitet.

 

Anwesend bei der Sitzung sind Frau Erste Polizeihauptkommissarin Neumayer, Herr Polizeihauptkommissar Pleischl sowie Herr Wallner, Geschäftsleiter Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern.

 

Herr Wallner stellte den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern mittels einer Power-Point-Präsentation vor.


Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Bogen beschließt auf der Grundlage der vorliegenden Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 03. Juli 2019, den Beitritt der Stadt Bogen zum Zweckverband „Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern“ (Mitgliedschaft).

 

Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VS im nachfolgend genannten Umfang auf den Zweckverband übertragen (Aufgabenübertragung):

 

     § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)

     § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

     § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)

     § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)