Sitzung: 06.11.2019 SR/42/2019
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24
Auf
Grund des stetigen Anstiegs der Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr, innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bogen und
der diesbezüglichen Überlastung der örtlichen Polizei wurde mit Absprache der
örtlichen Polizei, mit dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung
Südostbayern Kontakt aufgenommen, um hier eine zielführende Lösung
herbeizuführen.
Für
eine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch den Zweckverband ist der Beitritt
zum Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung Ostbayern erforderlich. Der daraus folgenden Mitgliedschaft liegt die
Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 03.
Juli 2019 des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern
zugrunde. Im Rahmen der Mitgliedschaft wird vom Zweckverband der ruhende
Verkehr, einschließlich Bußgeldstelle vom Zweckverband Kommunale
Verkehrsüberwachung übernommen.
Gemäß
der Satzung des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern
werden für die Überwachung Gebühren von 34 Euro je Einsatzstunde und 2 Euro je
zu ermittelnden Fall in Rechnung gestellt. Die Einsatzzeiten und Einsatzorte
werden in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt der Stadt Bogen und der örtlichen
Polizei erarbeitet.
Anwesend
bei der Sitzung sind Frau Erste Polizeihauptkommissarin Neumayer, Herr
Polizeihauptkommissar Pleischl sowie Herr Wallner, Geschäftsleiter Zweckverband
kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern.
Herr
Wallner stellte den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern
mittels einer Power-Point-Präsentation vor.
Beschluss:
Der
Stadtrat der Stadt Bogen beschließt auf der Grundlage der vorliegenden
Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 03.
Juli 2019, den Beitritt der Stadt Bogen zum Zweckverband „Kommunale
Verkehrsüberwachung Südostbayern“ (Mitgliedschaft).
Die
den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf
der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VS im nachfolgend genannten
Umfang auf den Zweckverband übertragen (Aufgabenübertragung):
§ 4
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu
(einschl. Bußgeldstelle)
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c
(Sonderverkehrszeichen)
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu
(einschl. Bußgeldstelle)