Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Anwesend: 8

Beschluss:

 

Die einschlägigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung werden zur Kenntnis genommen.

 

Ebenso die Bewertung zu den einzelnen Punkten in Anlehnung Ziff. IV der Bewertung in Verbindung mit der Art der baulichen bei 1.1.2 Festsetzungen durch Text ist folgendes festzusetzen:

Zulässig ist ein Lebensmittelvollsortimenter von maximal 1.400 m² Verkaufsfläche.

 

Bei 1.1.3 Festsetzungen durch Text ist folgendes festzusetzen:

Darüber hinaus ist ein Getränkemarkt mit 450 m² Verkaufsfläche zulässig.

 

Zulässig ist hier ein Backshop, Gaststätte mit Nebenräumen und eine Bankfiliale, soweit diese vom Lebensmittelvollsortimenter räumlich klar abgetrennt sind und separat betreibbare Einheiten darstellen, werden sie nicht auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelvollsortimenters veranschlagt.