Sitzung: 02.10.2019 SR/41/2019
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Entsprechend Art. 5 Abs. 1 des Gemeinde-
und Landkreiswahlgesetzes beruft der Gemeinderat den Gemeindewahlleiter.
Der Gemeinderat beruft den Ersten
Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, ein sonstiges
Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der
Gemeinde zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Zudem ist aus diesem
Personenkreis ein Stellvertreter für den Gemeindewahlleiter zu berufen.
Wahlleiter für die Gemeindewahlen kann
nicht werden, wer bei der Wahl zum Ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat
aufgestellt wird oder eine Aufstellungsversammlung leitet oder für diese Wahlen
Beauftragter eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter ist.
Bei den letzten Kommunalwahlen hat sich
gezeigt, dass die Ernennung eines Beschäftigten der Stadt zum
Gemeindewahlleiter sehr vorteilhaft ist, da man auf den Mitarbeiter jederzeit
zurückgreifen kann und so zeitraubende Terminabsprachen entfallen.
Beschluss:
Der Stadtrat beruft Herrn Christoph Paukner zum Gemeindewahlleiter.
Zum Stellvertreter des Gemeindewahlleiters wird Herr Martin Farnhammer berufen.