Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9

Zum bestmöglichen Erhalt der Versickerungsfähigkeit sollen Zufahrten und Stellplätze, Parkstreifen, Fahrgassen, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, betriebliche Verkehrs- und Lagerflächen, Seitenstreifen, Straßennebenflächen etc. in wasserdurchlässiger Bauweise mit einem Abflussbeiwert von max. 0,6 errichtet werden. Die in den Entwurfsunterlagen enthaltene alternativ zugelassene Ableitung von Oberflächenwasser in Grünflächen soll gestrichen werden, da sie das Erfordernis einer flächenhaften Versickerung nicht ersetzen kann.

 

Der im Kapitel Eingriffsermittlung enthaltene Widerspruch zwischen Faktor 0,9 (Ansatz in der Bilanzierungstabelle) und 1,0 (erläuternder Text unterhalb der Bilanzierungstabelle) ist zu klären.

 

Zum Schutz des Umweltguts Wasser sind ausreichend dimensionierte Regenwasserzisternen festzusetzen. Das Wasser ist für Freiflächenbewässerung, Toilettenspülung und Fahrzeugwäsche zu verwenden.

 

In Ausgleichs- und Grünflächen sollen nur standortgerechte, autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht zum Einsatz kommen.

 

Auf den Baugebietsflächen sollen der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser verbindlich ausgeschlossen werden.

 

Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Streusalz zum Schutz von Boden, Grundwasser, Vegetation und Haustieren verbindlich ausgeschlossen werden.

 

Für Fahrzeugwaschanlagen soll vorrangig Regen- und Brauchwasser Verwendung finden.

 

Für die Betreiber von Regenwasserzisternen soll die Gemeinde generell eine Befreiung vom Benutzungszwang erteilen.

 

Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter ist beim Unterbau von Straßen, Wegen und Stellplätzen bei der Ausschreibung und Vergabe verbindlich vorzugeben.


Beschluss:

 

 

Auf PKW-Stellplätzen sind ausschließlich versickerungsfähige Beläge zulässig (z. B. Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, wassergebundene Decken). Bei den sonstigen Betriebsflächen wird auf eine Festlegung der Belagsart verzichtet, da hier nutzungsbedingt (Recyclingbetrieb mit umfangreichem Fahrverkehr) teilweise eine stärkere Flächenbefestigung erforderlich werden kann. Durch die Festsetzung, dass zu Versickerungszwecken genutzte Grünflächen eine ausreichende Versickerungsfähigkeit aufweisen müssen, ist eine übermäßige Konzentration des Oberflächenwassers ausgeschlossen. An der Festsetzung wird festgehalten.

 

Der redaktionelle Fehler im erläuternden Text wird korrigiert. Es wird hier wie in der Bilanzierungstabelle der Wert 0,9 angesetzt. Dies entspricht auch dem weiteren Erläuterungstext, der angibt, dass der Mittelwert aus der Bilanzierungsspanne von 0,8-1,0 zu wählen ist.

 

Die Nutzung von Regenwasser wird als Hinweis in die Begründung aufgenommen. Für eine Festsetzung im Bebauungsplan gibt es keine gesetzliche Ermächtigung.

 

Die Verwendung von autochthonem, zertifiziertem Pflanzmaterial ist per Festsetzung bereits geregelt. Für eine Festsetzung von Material aus kontrolliert biologischer Aufzucht besteht keine gesetzliche Ermächtigung.

 

Ein verbindlicher Ausschluss des Einsatzes von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser wäre unverhältnismäßig, da nicht zwangsläufig von einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt ausgegangen werden kann. So führt eine bedarfsgerechte Düngung auch beim Einsatz von Mineraldünger nicht zu einer Belastung von Boden oder Grundwasser. Ähnliches gilt für den gezielten und ordnungsgemäßen Einsatz von Pestiziden. Eine entsprechende Festsetzung wäre damit städtebaulich im Sinne des § 9 BauGB nicht begründet.

 

Ein verbindlicher Verzicht des Einsatzes von Streusalz zum Schutz von Boden, Grundwasser, Vegetation und Haustieren kann sinnvoll sein, die Regelung ist aber kein sinnvoller Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Empfehlung zum Streusalzverzicht wurde in die Begründung zum Bauleitplan aufgenommen.

 

Fahrzeugwaschanlagen sind derzeit nicht im Gebiet vorgesehen.

 

Eine entsprechende Regelung über die generelle Befreiung vom Benutzungszwang von Regenwasserzisternen übersteigt den Festsetzungsrahmen eines Bebauungsplanes. Eine entsprechende Regelung hat auf anderem Wege zu erfolgen.

 

Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter beim Unterbau von Straßen, Wegen und Stellplätzen soll bei der Vergabe der Erschließungsmaßnahme entschieden werden. Eine Regelung im Bebauungsplan wird nicht als zielführend eingestuft.