Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9

An der Baulinie muss zwingend ein Gebäude mit ausreichendem Schallschutz errichtet werden, da ansonsten ein flächenbezogener Schallleistungspegel von tagsüber 65 dB(A)/m² nicht eingehalten werden kann. Der Nachweis der notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist dann im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu führen.

 

Hinweis:

In der Begründung unter E) Umweltbericht 1.1 Korrektur des flächenbezogenen Schallleistungspegels von 64 dB(A) tagsüber.


Beschluss:

 

In das Deckblatt wird die Festsetzung aufgenommen, dass im Zuge des Bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die notwendigen Schallschutzmaßnahmen nachzuweisen sind.

 

Beschluss zum Hinweis:

 

Wird redaktionell ergänzt.