Sitzung: 15.06.2016 BUSA/04/2016
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9
An der Baulinie muss zwingend ein Gebäude mit ausreichendem Schallschutz errichtet werden, da ansonsten ein flächenbezogener Schallleistungspegel von tagsüber 65 dB(A)/m² nicht eingehalten werden kann. Der Nachweis der notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist dann im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu führen.
Hinweis:
In der Begründung unter E) Umweltbericht 1.1 Korrektur des flächenbezogenen Schallleistungspegels von 64 dB(A) tagsüber.
Beschluss:
In das Deckblatt wird die Festsetzung aufgenommen, dass im Zuge des Bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die notwendigen Schallschutzmaßnahmen nachzuweisen sind.
Beschluss zum Hinweis:
Wird redaktionell ergänzt.