Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

 

Herr und Frau Bloos erwarben 2007 die Grundstücke Fl.Nr. 1144/8, 1144/20 und 1144/21, Gemarkung Bogen. Vom Veräußerer wurden die Grundstücke als Baugrund betitelt. Laut Einbeziehungssatzung ist das Grundstück Fl.Nr. 1144/8 als gliederndes, von einer Bebauung freizuhaltendes Grundstück, festgesetzt. Die beiden anderen Grundstücke befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung.

 

Die Eheleute beantragen, die Satzung dahingehend zu ändern, dass alle drei Grundstücke der Bebauung zugeführt werden können. Die Kosten für die Satzungsänderung werden von Herrn und Frau Bloos übernommen.


Beschluss:

 

Die Einbeziehungssatzung Mussinanstraße ist dahingehend zu ändern, dass die Grundstücke Fl.Nr. 1144/8 und 1144/21, Gemarkung Bogen, in die Einbeziehungssatzung Mussinanstraße mit einbezogen werden und damit einer Bebauung zugeführt werden können. Das Grundstück Fl.Nr. 1144/20, Gemarkung Bogen, wird nicht einbezogen. Hierfür kann keine Erschließung hergestellt werden. Zudem liegt das Grundstück im landschaftsgeschützten Bereich des Bogenbergs. Die Satzung ist entsprechend zu ändern. Die Kosten hierfür tragen die Eheleute Bloos, so wie schriftlich vereinbart (Niederschrift Bauamt v. 17.07.2018).