Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist eine Alternativenprüfung durchzuführen, inwieweit eine Nutzung von zentrumsnahen Altflächen möglich ist.

 

Die planerischen Mittel zur Minimierung der Bodenversiegelung sind darzulegen.

 

Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und im Sinne einer optimalen Energienutzung soll eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt werden.

 

Zur Minimierung der Flächenversiegelung sind max. ca. 6m als Stauraumlänge / Garagenvorplatz festzusetzen.

 

Eine versickerungsfähige Ausbildung aller Überfahrten über Grünstreifen soll verbindlich festgelegt werden.

 

Auf die Möglichkeit der Ableitung des Oberflächenwassers aus Zufahrten in Grünflächen soll verzichtet werden, da damit eine gebündelte Ableitung erfolgt.

 

Aufgrund der nur mäßigen Eingriffsvermeidung ist der Bilanzierungsfaktor von 0,3 auf mindestens 0,5 anzuheben.

 

Zum Schutz des Umweltguts Wasser sind ausreichend dimensionierte Regenwasserzisternen festzusetzen. Die Nutzung von Dachwasser für Freiflächenbewässerung und Toilettenspülung ist verbindlich festzusetzen.

 

In Ausgleichs- und Grünflächen sollen nur standortgerechte, autochthone Gehölze aus kontrolliert biologischer Aufzucht zum Einsatz kommen.

 

Auf den Baugebietsflächen sollen der Einsatz von Pestiziden und Mineraldünger zum Schutz von Boden und Grundwasser verbindlich ausgeschlossen werden.

 

Auf den Baugebietsflächen soll der Einsatz von Streusalz zum Schutz von Boden, Grundwasser, Vegetation und Haustieren verbindlich ausgeschlossen werden.

 

Für die Betreiber von Regenwasserzisternen soll die Gemeinde generell eine Befreiung vom Benutzungszwang erteilen.

 

Neubauten müssen den Standards für Energiegewinn, Aktiv-, Nullenergie-, Passiv-, Niedrigenergie- oder KfW-Effizienzhäusern entsprechen.

 

Wintergärten sollen nur unbeheizt und vom Gebäude thermisch isoliert oder mit Wärmeschutzverglasung zugelassen werden.

 

Die Energieversorgung soll weitest möglich durch regenerative Energien gedeckt werden. Die Stromversorgung soll vollständig durch Photovoltaik, die Warmwasserversorgung vollständig durch thermische Solaranlagen erfolgen. Der Restbedarf soll durch energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen. Der Einsatz von Strom zu Heizzwecken ist auszuschließen.

Eine entsprechende Festsetzung ist zu ergänzen.

 

Pro Parzelle ist ein Kompostplatz festzusetzen.

 

Die Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter ist zu fördern.

 

Der Anschluss des Gebiets an den ÖPNV ist im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Lage und Entfernung zum Baugebiet sind darzustellen. Ein geeigneter ÖPNV-Anschluss ist sicherzustellen

 

Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) sind zu berücksichtigen.

 

Geh- und Radwege sind mit weißer Blockmarkierung und flächiger Rotmarkierung zu versehen. An Kreuzungen / Einmündungen ist eine stufenlose Absenkung auf Fahrbahnniveau erforderlich.

Wünschenswert ist eine attraktive Anbindung an Bahnhof und Innenstadt. An der Trudendorfer Straße sind Radstreifen oder getrennte Radwege vorzusehen.


Beschluss:

 

Zentrumsnahe Altflächen stehen nicht zur Verfügung.

 

In Kap. 4.1 des Umweltberichts sind die Vermeidungsmaßnahmen schutzgutbezogen, unter anderem für das Schutzgut Boden aufgeführt.

 

Aufgrund der festgesetzten max. Wandhöhe ist eine zweigeschossige Bauweise möglich. Auf die Festsetzung einer zwingend mehrgeschossigen Bauweise wird im Sinne einer flexiblen Bauleitplanung verzichtet.

 

Die Platzierung der Garagen ist innerhalb der Baugrenzen variabel. Damit wird dem Bauherrn die Möglichkeit gegeben, die Platzierung der Nebengebäude zur Raumbildung und auch zur Abschirmung zu nutzen. Diese Gestaltungsmöglichkeit soll erhalten bleiben. Auf die Festsetzung einer max. Stauraumlänge wird verzichtet.

 

Die Versickerung des in diesen Bereichen anfallenden Oberflächenwassers ist in der textlichen Festsetzung Nummer 4 ausreichend geregelt (versickerungsfähiger Belag oder Versickerung in angrenzenden Grünflächen). Durch die Festsetzung, dass entsprechende Grünflächen eine ausreichende Versickerungsfähigkeit aufweisen müssen, ist eine übermäßige Konzentration des Oberflächenwassers ausgeschlossen. An der Festsetzung wird festgehalten.

 

Aufgrund der Bestandssituation ist das Baugebiet der Wertstufe B1 zuzuordnen. Hierfür gilt eine Faktorspanne von 0,2 – 0,5. Der gewählte Wert wurde mit 0,3 im Mittelbereich der Spanne gewählt. Damit ist den getroffenen Vermeidungsmaßnahmen in angemessener Weise Rechnung getragen. An der Bilanzierung wird festgehalten.

 

Die Nutzung von Regenwasser wird als Hinweis in die Begründung aufgenommen.

 

Für eine Festsetzung im Bebauungsplan gibt es keine gesetzliche Ermächtigung.

 

Die Verwendung von autochthonem, zertifiziertem Pflanzmaterial ist per Festsetzung bereits geregelt. Für eine Festsetzung von Material aus kontrolliert biologischer Aufzucht besteht keine gesetzliche Ermächtigung.

 

Ein verbindlicher Ausschluss vom Einsatz von Pestiziden und Mineraldüngern zum Schutz von Boden und Grundwasser wäre unverhältnismäßig, da nicht zwangsläufig von einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt ausgegangen werden kann. So führt eine bedarfsgerechte Düngung auch beim Einsatz von Mineraldünger nicht zu einer Belastung von Boden oder Grundwasser. Ähnliches gilt für den gezielten und ordnungsgemäßen Einsatz von Pestiziden. Eine entsprechende Festsetzung wäre damit städtebaulich im Sinne des § 9 BauGB nicht begründet.

 

Ein verbindlicher Ausschluss vom Einsatz von Streusalz zum Schutz von Boden, Grundwasser, Vegetation und Haustieren kann sinnvoll sein, die Regelung ist aber kein sinnvoller Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Empfehlung zum Streusalzverzicht wird in der Begründung zum Bauleitplan aufgenommen.

 

Die Regelung der Befreiung vom Benutzerzwang für die Betreiber von Regenwasserzisternen übersteigt den Festsetzungsrahmen eines Bebauungsplanes. Eine entsprechende Regelung hat auf anderem Wege zu erfolgen.

 

Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV2014 sind gesetzliche Vorgaben und zusammen mit dem Gesetz für erneuerbare Energien EEG einzuhalten.

 

Die Regelung für Wintergärten (unbeheizt und vom Gebäude thermisch isoliert oder mit Wärmeschutzverglasung) übersteigt den Festsetzungsrahmen eines Bebauungsplanes.

 

Die Anregungen für die Energieversorgung übersteigen den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes.

 

Die Anregungen bezüglich Kompostplatz pro Parzelle übersteigen den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes.

 

Über die Förderung der Verwendung von aufbereitetem und gereinigtem Bauschutt-Granulat anstelle von Kies oder Schotter kann im Zuge der Planung und Vergabe der Erschließungsmaßnahme entschieden werden. Eine Regelung im Bebauungsplan wird nicht als zielführend eingestuft.

 

Zusätzliche ÖPNV-Anbindungen sind im Rahmen der Wohngebietsausweisung nicht vorgesehen.

 

Die Anregungen über die Sicherstellung eines geeigneten ÖPNV-Anschluss übersteigen den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes.

 

Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen werden bei der Erschließungsplanung beachtet.

 

Die Anregungen über die Markierungen an Geh- und Radwegen übersteigen den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes.