Beschluss:
Die bestehenden Schäden an der Aufpflasterung sind zu reparieren. Die Erhöhung ist wieder herzustellen, allerdings in den heute zulässigen, geringeren Höhen.
Beschluss:
Die bestehenden Schäden an der Aufpflasterung sind zu reparieren. Die Erhöhung ist wieder herzustellen, allerdings in den heute zulässigen, geringeren Höhen.