Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21

Am 20.12.2016 hat die Bayerische Staatsregierung die Bayerische Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) erlassen, die am 01.01.2017 in Kraft getreten ist. Mit § 3a BayLuftV wird auch die Verordnung zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (PflAbfV) in der Fassung vom 13.03.1984 (BayGVBl S. 100) geändert. Die Änderungen dienen überwiegend der Anpassung der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung an den aktuellen Stand des Abfallrechts auf Bundes- und Landesebene.

Mit § 3a Nr. 4 Buchstabe b BayLuftV werden § 4 Abs. 3 und Abs. 4 PflAbfV aufgehoben. Damit besteht ab 01.01.2017 die Möglichkeit nicht mehr, dass die Stadt Bogen durch eine eigene Verordnung das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulassen kann. Künftig dürfen nach dem geänderten § 4 Abs. 2 PflAbfV nur noch pflanzliche Abfälle aus Privatgärten und Parkanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.

Mangels gesetzlicher Grundlage ist es erforderlich zur Verordnung der Stadt Bogen über das Verbrennen holziger Gartenabfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom 01.07.2005 eine entsprechende Aufhebungsverordnung zu erlassen.

 

Stadtratsmitglied Anita Geiger war bei der Abstimmung abwesend.

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die oben genannte Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbrennen holziger Gartenabfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom 01.07.2005.