Sitzung: 19.07.2017 SR/16/2017
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Anwesend: 21
Am 20.12.2016 hat die Bayerische Staatsregierung die Bayerische Luftreinhalteverordnung
(BayLuftV) erlassen, die am 01.01.2017 in Kraft getreten ist. Mit § 3a BayLuftV
wird auch die Verordnung zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (PflAbfV) in
der Fassung vom 13.03.1984 (BayGVBl S. 100) geändert. Die Änderungen dienen
überwiegend der Anpassung der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung an den
aktuellen Stand des Abfallrechts auf Bundes- und Landesebene.
Mit § 3a Nr. 4 Buchstabe b BayLuftV werden § 4 Abs. 3 und Abs. 4 PflAbfV
aufgehoben. Damit besteht ab 01.01.2017 die Möglichkeit nicht mehr, dass die Stadt
Bogen durch eine eigene Verordnung das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen
auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulassen kann. Künftig
dürfen nach dem geänderten § 4 Abs. 2 PflAbfV nur noch pflanzliche Abfälle aus
Privatgärten und Parkanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.
Mangels gesetzlicher Grundlage ist es erforderlich zur Verordnung der Stadt Bogen über das Verbrennen holziger Gartenabfälle
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom 01.07.2005 eine
entsprechende Aufhebungsverordnung
zu erlassen.
Stadtratsmitglied Anita Geiger war bei der Abstimmung abwesend.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die oben genannte Verordnung zur Aufhebung
der Verordnung über
das Verbrennen holziger Gartenabfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile vom 01.07.2005.