Sitzung: 10.07.2024 SR/12/2024
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 1, Anwesend: 23
Es wurde ein
Bauantrag für eine Nutzungsänderung in eine Flüchtlingsunterkunft für das
bestehende Gebäude in der Herzog-Ludwig-Straße 21 in Bogen, Fl.Nr. 540/26,
Gemarkung Bogen gestellt. Beabsichtigt ist dort die Errichtung von insgesamt 14
Zimmer mit einer Größe von 14,36 m² bis zu 45,02 m². Das Landratsamt
Straubing-Bogen hat die Stadt Bogen mit Schreiben vom 18.06.2024 um
Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen gebeten. Es ist darauf
hinzuweisen, dass in diesem Fall die Frist zur Abgabe der Stellungnahme nach §
246 Abs. 15 BauGB auf einen Monat verkürzt ist.
Planungsrechtlich
ist dieses Vorhaben nach § 34 BauGB zu bewerten. Der Bebauungsplan, welchen es
früher in diesem Gebiet gegeben hat („Am Weinberg“), ist seit längerer Zeit
aufgehoben. Die Fläche war dort als MI ausgewiesen. Im aktuell rechtsgültigen
Flächennutzungsplan der Stadt Bogen ist diese Fläche ebenfalls als Fläche für
ein Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Der Gesetzgeber hat in letzter Zeit die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von derartigen Unterkünften zur
Unterbringung von Flüchtlingen deutlich erleichtert. In nahezu allen
Gebietskategorien nach BauNVO sind diese nunmehr zulässig oder ausnahmsweise
zulässig. Eine solche Unterkunft ist hierbei nach BauNVO als Einrichtung für
soziale Zwecke zu werten.
Bei einer
Genehmigung der Nutzungsänderung ist jedoch zu befürchten, sofern diese nicht
befristet würde, dass es zu einem dauerhaften Wohnen kommt. Damit würde sich
dann der Gebietscharakter der näheren Umgebungsbebauung von einem MI zu einem
WA ändern. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als MI wäre damit hinfällig.
Dies ist von Seiten der Stadt Bogen nicht erwünscht.
Bauordnungsrechtlich
ist auf Folgendes hinzuweisen:
Bedenken werden
hierzu von Seiten der Stadt Bogen insbesondere zum Thema Brandschutz und
Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr gesehen. Auch die Abweichung von den
Abstandsflächen wird sehr kritisch gesehen.
Herr Andreas Knott und Herr Ludwig Baumann vom Landratsamt Straubing-Bogen sowie der Bauherr sind persönlich erschienen und das Gremium stimmte jeweils 23:0 für ein Rederecht der Herren ab.
Die Stadtratsmitglieder diskutierten ausführlich die Sachlage.
Vor der Sitzung ging der Verwaltung ein schriftlicher Antrag der FDP ein. Diese beantragten, dass die Verwaltung vorab prüfen soll, ob eine Rückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB möglich ist.
Herr Schöls vom Bauamt ging auf den Antrag der FDP ein stellte eine umfassende baurechtliche Bewertung mit Beschlussvorschlag dar.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen für die Nutzungsänderung in eine Flüchtlingsunterkunft für das
bestehende Gebäude in der Herzog-Ludwig-Straße 21 in Bogen, Fl.Nr. 540/26,
Gemarkung Bogen, wird nicht
erteilt.
Das Bauvorhaben ist
bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bewerten. Aus Sicht der Stadt
Bogen fügt sich das Vorhaben jedoch nicht
in die Eigenart der näheren Umgebung ein. § 34 BauGB Abs. 3a eröffnet die
Möglichkeit einer Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere
Umgebungsbebauung. Nach Ziffer 1a gilt dies für Vorhaben zur Nutzungsänderung
eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs. In § 246 Abs. 8 BauGB hat
der Gesetzgeber explizit aufgeführt, dass diese Regelung befristet bis zum
Ablauf des 31.12.2027 entsprechend auch für die Nutzungsänderung
zulässigerweise errichteter baulichen Anlagen gilt, die der Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dient.
Die Stadt Bogen
hält das Vorhaben jedoch nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Ziff. 2 BauGB für
städtebaulich nicht
vertretbar. Es ist zu befürchten, dass es zu einem dauerhaften Wohnen kommen
wird. Damit würde sich dann der Gebietscharakter der näheren Umgebungsbebauung
von einem MI zu einem WA ändern. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als MI
wäre damit hinfällig. Dies ist von Seiten der Stadt Bogen nicht erwünscht.
Einer Abweichung
nach § 34 Abs. 3a BauGB wird daher nicht
zugestimmt.
Bedenken werden
auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gesehen.
Der Stadt Bogen wurden mit dem Bauantrag keine Unterlagen zum Brandschutz oder
ein Brandschutznachweis vorgelegt. Es ist der Stadt Bogen daher nicht möglich
als Verantwortliche für den örtlichen Brandschutz Aussagen darüber zu treffen,
in wie fern Themen wie Anfahrbarkeit / Zufahrt zur Liegenschaft durch die
örtliche Feuerwehr, Anleitermöglichkeit mit der Drehleiter und ähnliches zu
prüfen. Auch die Abweichung von den Abstandsflächen wird sehr kritisch gesehen.