Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Neben der konventionellen Ausschreibung (Losweise-Ausschreibung) eröffnet § 7 c VOB/A die Alternative, die Baumaßnahme über eine sog. GU-Vergabe abzuwickeln (Generalunternehmen). Das heißt, die Stadt schreibt die Erstellung der gesamten Schule aus.

 

Die Angebote würden einen „Festpreis“ enthalten, der sämtliche Leistungen beinhaltet, die ansonsten „Losweise“ vergeben werden. Die Verwaltung hat hierzu Recherchen eingeholt, inwieweit eine solche Vergabe ggf. förderschädlich ist und welche Vor- und Nachteile diese Vergabeart mit sich bringt.

Unterstützend wurde hierzu die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Rauch & Partner beauftragt, welches das Thema auch vergaberechtlich prüfte.

In einem telefonischen Gespräch mit dem Bayerischen Innenministerium, Frau Merkel, wurde mitgeteilt, dass ab 01.01.2023 die Förderstellen kein Vergaberecht mehr prüfen.

Dies wurde mit einer E-Mail vom 04.05.2023 durch die Regierung von Niederbayern, Herr Kölnberger, bestätigt. Vergaberechtliche Beanstandungen haben keine förderrechtlichen Auswirkungen.

 

Entscheidend für eine GU-Vergabe ist eine funktionale Leistungsbeschreibung. (s. hierzu nähere Ausführung der Kanzlei Prof. Rauch vom 02.03.2023).

Demnach sind intensiv die Vor- und Nachteile einer solchen Ausschreibung zu untersuchen und zu analysieren.

Hierzu hat die Stadt das Unternehmen rheform Immobilienmanagement in München beauftragt. Dieses hat Erfahrungen mit derartigen Prüfungen (z.B. Landkreis Erding – GU-Umsetzung Bau eines Bildungszentrums für Gesundheitsberufe). Hierzu wurden die entsprechenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen.

 

Der Landkreis Erding sowie der Landkreis Dachau bei denen hierzu angefragt wurde, waren mit der GU-Vergabe und der Umsetzung sehr zufrieden.

Das Immobilienmanagement, vertreten durch Herrn Müller, kommt nach einer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine wirtschaftlichere Umsetzung durch die GU-Vergabe gegeben ist.

 

Dem Stadtrat muss bei einer GU-Vergabe klar sein, dass dies nur möglich ist, wenn das Unternehmen in ihren Ausführungen nicht wesentlich eingeschränkt wird. Das bedeutet, dem Unternehmen kann bei der Umsetzung nicht jedes Detail vorgeschrieben werden, wie dies bei der Losweisen-Vergabe der Fall wäre. Ansonsten wäre eine GU-Vergabe nicht zulässig bzw. nicht nachvollziehbar zu begründen.

Vorgabe ist, das Gebäude nach den erstellten Plänen umzusetzen nach vorgegebenen Qualitätsstandard. Wie das zu beauftragende Unternehmen dies im Einzelnen tätig, ist weitgebend ihre Aufgabe.

 

Herr Prof. Dr. Rauch und sowie Hr. Müller vom Unternehmen rheform gehen im Rahmen der Sitzung nochmals auf die bereits übersandten und mit der Ladung übermittelten Unterlagen ein und stellen sich den Rückfragen.

 

Im Speziellen erklärt Hr. Prof. Dr. Rauch, dass der Klageweg gegen die Ausschreibung einer Generalunter-/übernehmerschaft sehr schnell beschritten werden könne, soweit sich ein möglicher Bieter auf diese Weise benachteiligt fühlt. Ebenso teilte Hr. Prof. Dr. Rauch mit, dass es im Zuge eines Klageverfahrens auch sehr wahrscheinlich sei, dass der sich benachteiligt fühlende Bieter dabei vor Gericht obsiegen würde. Er würde deshalb empfehlen, im Falle einer Klage das Verfahren umgehend stoppen, es aufzuheben und erneut auf die herkömmliche Art ausschreiben.