Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Der Entwurf des Bebauungsplans „WA Albertstraße“ in der Fassung vom 01.03.2023 befand sich in der Zeit vom 16.03. bis 17.04.2023 in der öffentlichen Auslegung. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sind keine Einwände eingegangen.

 

Der Regionale Planungsverband wurde zwar beteiligt, hat aber keine Stellungnahme abgegeben.

 

Landratsamt Straubing-Bogen

Städtebauliche Belange

Ziffern 2.4.1 und 2.4.5 der textl. Festsetzungen: Es wird bemängelt, dass eine Auffüllung bis 2 m über der fertigen Erschließungsstraße für die unter Straßenniveau liegenden Parzellen 1 bis 5 nicht sinnvoll ist. Die Auffüllungen sind auf max. 30 cm über der fertigen Erschließungsstraße zu begrenzen.

 

Ziffer 2.4 der Festsetzungen enthält als unteren Bezugspunkt für die Wandhöhe eine Kombination aus Urgelände und OK Erschließungsstraße, was nicht ausreichend eindeutig ist. Bevorzugt wäre die OK Erschließungsstraße mit Messpunkt Mitte straßenzugewandte Gebäudeseite bei Parzelle 1 – 5 mit ca. 6,50 m. bzw. bei Parzelle 6 – 9 mit ca. 7,50 m.

 

Im Rahmen eines Nachtrags wird noch eingewandt, dass in Ziffer 2.3 der Begründung eine maximal zulässige traufseitige Wandhöhe von Garagen und Nebengebäuden entlang der Grenzen im Mittel mit 3,0 m dargestellt sind. In den textlichen Festsetzungen ist dann aber nicht mehr von Garagen und Nebengebäuden an der Grenze die Rede. Außerdem handelt es sich bei der Wandhöhe von Garagen und Nebengebäuden um eine rein städtebauliche Festsetzung, abstandsflächenrechtliche Vorschriften werden davon nicht berührt. Zur Vermeidung von Missverständnissen wären dann abweichend der Abstandsflächenregelung wäre Ziffer 2.2.2 als unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe heranzuziehen.

 

Ansonsten bestehen keine städtebaulichen Einwände.

 

Abwägung:

Die Festsetzungen werden dahingehend angepasst, dass für die Parzellen 1 bis 5 die Höhe der zulässigen Aufschüttung max. 30 cm über der fertigen Erschließungsstraße begrenzt wird.

 

Die Festsetzung hinsichtlich des unteren Bezugspunktes zur Bemessung der Wandhöhe wird dahingehend geändert, dass diese nur von der OK der Erschließungsstraße für die Parzellen 1 bis 5 max. 6,50 m und für die Parzellen 6 bis 9 max. 7,50 m beträgt.

 

Zu Ziffer 2.2.2 und 2.2.7: Die Festsetzungen werden entsprechend angepasst, so dass bei 2.2.2 die Grenzbebauung berücksichtigt wird und bei 2.2.7 der untere Bezugspunkt nicht das Urgelände, sondern der Bezugspunkt von 2.2.2 festgesetzt wird.

 

Belange der Wasserwirtschaft und wasserrechtliche Beurteilung:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf und dass für die Einleitung von Niederschlagswasser die Bestimmungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung zu beachten ist. Der natürliche Abfluss eines Gewässers darf nicht nachteilig verändert werden und sowohl für eine Bauwasserhaltung wie auch den Betrieb von Wärmepumpen ist eine wasserrechtliche Genehmigung nötig. Es wird auch auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und – sofern noch nicht in den Hinweisen C.21 enthalten – vom Planungsbüro ergänzt.

 

 

Straßenbau- und verkehrstechnische Belange

Sofern die Grundsätze der RASt 06 berücksichtigt werden, besteht Einverständnis mit dem Bebauungsplan.

 

Abwägung:

Die Grundsätze der RASt 06 sind bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger wird zur Beachtung hingewiesen.

(Hinweis: RASt 06 = Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen)

 

Weitere vom Landratsamt zu vertretende Belange:

Aus immissionsschutzfachlicher, naturschutzfachlicher, bodenschutzrechtlicher, bodendenkmalpflegerischer sowie aus siedlungshygienischer Sicht bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Auf Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bayer. Denkmalschutzgesetzes wird hingewiesen. Diese Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Regierung von Niederbayern

Es besteht grundsätzliches Einverständnis mit der Planung. Es wird angeraten, aufgrund des demographischen Wandels auch die Möglichkeit für den Bau von Mehrfamilienhäusern zu schaffen.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bau von Mehrfamilienhäusern wird in anderen Baugebieten (z.B. „Am Bruckweg“) berücksichtigt.

 

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

In der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind unterschiedliche Hinweise enthalten, die jedoch allesamt bereits in den Hinweisen zum Bebauungsplan C.21 enthalten sind.

 

Stadtwerke Bogen

Es werden Hinweise zur Trinkwasser- und zur Stromversorgung abgegeben.

 

Die Punkte werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.

 

Deutsche Telekom

Gibt in der Stellungnahme verschiedene Hinweise zur späteren Bebauung ab. Diese sind aber erst bei der späteren Erschließung zu berücksichtigen, werden aber in die Hinweise unter C.22 aufgenommen.

 

Es kann festgestellt werden, dass von keinem der Träger öffentlicher Belange Einwände gegen den Bebauungsplan vorgebracht werden. Es wurden lediglich Hinweise eingereicht, die in den Planunterlagen noch ergänzt werden.


Beschluss:

 

Der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss hat Kenntnis von den Stellungnahmen und stellt fest, dass keine schwerwiegenden Einwände vorgebracht wurden und dass somit grundsätzliches Einverständnis mit dem Bebauungsplan besteht. Die Hinweise werden noch in den Planunterlagen ergänzt.