Sitzung: 09.11.2022 SR/86/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22
Derzeit ist es am
Waldfriedhof an den Urnenwänden nicht erlaubt Bilder der Verstorbenen
anzubringen. Bei der Friedhofsverwaltung gehen zu diesem Thema vermehrt
Anregungen der Bürger und Bürgerinnen ein, dass dies geändert werden sollte.
Seitens der Friedhofsverwaltung gibt es keinen Grund nicht auf diese Wünsche
einzugehen.
§ 17 A
Gestaltung der Urnennischen
(1)
Die Urnennischen sind aus Fertigteilelementen
zusammengestellt und mit einheitlichen Abdeckplatten versehen.
(2)
Inschriften sind durch den Nutzungsberechtigten
bei einem Steinmetz nach Wahl in einheitlicher Schrift innerhalb eines
Zeitraumes von 3 Monaten zu veranlassen.
(3)
Die Beschriftung darf nur den Namen, Vornamen,
sowie das Geburts- und Sterbejahr enthalten. Andere Zusätze sind nicht gestattet.
(4)
Inschriften müssen vertieft und in Goldschrift
ausgeführt werden
(s. Abs. 2).
(5)
Blumenschmuck kann nur in begrenztem Umfang
für einen Zeitraum von vier Wochen nach Bestattung unterhalb der Nische
abgestellt bzw. abgelegt werden und ist dann ersatzlos zu entfernen. Die Ablage
von Kränzen, Gestecken, Kerzen u.ä. ist nicht erlaubt. An der Abdeckplatte ist
die Anbringung einer Vase möglich. Urnenschmuckartikel aus Metall (Lampen,
Figuren usw.) dürfen nicht angebracht werden.
(6)
Zulässig
ist das Anbringen von farbigen bzw. schwarzweißen Keramikbilder oval, mit den
Maßen 80 mm X 60 mm in der unteren rechten Ecke der Urnenplatte.
Beschluss:
Dem § 17 A
Gestaltung der Urnennischen wird der Abs. 6 hinzugefügt. Dieser lautet:
Zulässig ist das
Anbringen von farbigen bzw. schwarzweißen Keramikbilder oval, mit den Maßen 80
mm X 60 mm in der unteren rechten Ecke der Urnenplatte.
Der Stadtrat stimmt
der 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zu.