Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22

Derzeit ist es am Waldfriedhof an den Urnenwänden nicht erlaubt Bilder der Verstorbenen anzubringen. Bei der Friedhofsverwaltung gehen zu diesem Thema vermehrt Anregungen der Bürger und Bürgerinnen ein, dass dies geändert werden sollte. Seitens der Friedhofsverwaltung gibt es keinen Grund nicht auf diese Wünsche einzugehen.

 

§ 17 A

Gestaltung der Urnennischen

 

(1)     Die Urnennischen sind aus Fertigteilelementen zusammengestellt und mit einheitlichen Abdeckplatten versehen.

(2)     Inschriften sind durch den Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz nach Wahl in einheitlicher Schrift innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten zu veranlassen.

(3)     Die Beschriftung darf nur den Namen, Vornamen, sowie das Geburts- und Sterbejahr enthalten. Andere Zusätze sind nicht gestattet.

(4)     Inschriften müssen vertieft und in Goldschrift ausgeführt werden
(s. Abs. 2).

 

(5)     Blumenschmuck kann nur in begrenztem Umfang für einen Zeitraum von vier Wochen nach Bestattung unterhalb der Nische abgestellt bzw. abgelegt werden und ist dann ersatzlos zu entfernen. Die Ablage von Kränzen, Gestecken, Kerzen u.ä. ist nicht erlaubt. An der Abdeckplatte ist die Anbringung einer Vase möglich. Urnenschmuckartikel aus Metall (Lampen, Figuren usw.) dürfen nicht angebracht werden.

 

(6)    Zulässig ist das Anbringen von farbigen bzw. schwarzweißen Keramikbilder oval, mit den Maßen 80 mm X 60 mm in der unteren rechten Ecke der Urnenplatte.

 

 


Beschluss:

 

Dem § 17 A Gestaltung der Urnennischen wird der Abs. 6 hinzugefügt. Dieser lautet:

Zulässig ist das Anbringen von farbigen bzw. schwarzweißen Keramikbilder oval, mit den Maßen 80 mm X 60 mm in der unteren rechten Ecke der Urnenplatte.

 

Der Stadtrat stimmt der 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zu.